Im dritten Teil der KMLZ Newsletter-Serie zum Jahressteuergesetz 2020 geht es um die Sonderregel für die Einfuhr von Sendungen mit einem Warenwert von unter EUR 150. Für solche Kleinsendungen, die direkt vom Drittland an Kunden im Land der Einfuhr auszuliefern sind, können die gestellenden Dienstleister künftig die Einfuhr im Namen und für Rechnung des Empfängers vornehmen und für den Empfänger Einfuhrumsatzsteuer verauslagen. Nach § 21a UStG-E ist hierfür aber ein Antrag des Dienstleisters erforderlich.
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