Umsatzsteuer Newsletter

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Im zehnten Teil unserer Newsletter-Serie zum JStG 2020 beschäftigen wir uns mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für Telekommunikationsdienstleistungen (= TK-Leistungen). Der Gesetzgeber will durch diese Maßnahme Betrugsmodellen Herr werden. Die Neuregelung gilt jedoch nur für TK-Leistungen an einen Unternehmer, der selbst Wiederverkäufer von TK-Leistungen ist. Unternehmen, die TK-Leistungen ein- und/oder verkaufen, müssen ihre internen Prozesse und Systeme eingangs- und ausgangsseitig entsprechend anpassen. Es gibt eine Reihe ungeklärter Fragen und es zeichnen sich erhebliche Anwendungsschwierigkeiten ab. Der Gesetzgeber täte gut daran, die Regelung nachzubessern.
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Im neunten Teil der KMLZ Newsletter-Serie zum Jahressteuergesetz 2020 stellen wir die neuen Steuerbefreiungen für Leistungen an Streitkräfte vor. In seiner momentan geltenden Fassung sieht das Umsatzsteuergesetz in § 4 Nr. 7 Buchst. a und b UStG Steuerbefreiungen für Leistungen an NATO-Truppen vor. Daneben gibt es noch die vom Umsatzsteuergesetz unabhängige Steuerbefreiung auf Basis des NATO-Truppenstatuts. Eine Steuerbefreiung für Truppen von EU-Mitgliedstaaten und militärische EU-Missionen existierte bisher nicht.
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Im achten Teil der KMLZ Newsletter-Serie zum Jahressteuergesetz 2020 gehen wir auf den deutlich erweiterten Umfang des OSS-Verfahrens auf sämtliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer ein. Wir erläutern im Besonderen die Auswirkungen des OSS auf Personenbeförderungen, der flankiert ist von der geplanten Streichung der Vereinfachungsregelung in § 5 UStDV. Damit sollen ab 01.01.2021 kurze Strecken von bis zu 10 Kilometern im Inland der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Dies führt zu einer zusätzlichen administrativen Belastung für die Unternehmen im grenzüberschreitenden Personenverkehr.
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