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Umsätze, bei denen der Lieferer Gegenstände zum Abnehmer transportiert und diese anschließend dort installiert, fallen nicht unter § 3 Abs. 4 UStG. Oder mit anderen Worten: Montagelieferungen sind keine Werklieferungen. Der BFH entschied bereits in 2013: Eine Werklieferung liegt nur dann vor, wenn ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Das BMF nimmt diese Rechtsprechung nun in den UStAE auf und sorgt damit für die lange fällige Klarstellung. Der Steuerschuldübergang nach § 13b UStG wird dadurch eingeschränkt. Ausländische Unternehmer mit Projekten in Deutschland müssen deshalb künftig prüfen, ob sie Werklieferungen oder Montagelieferungen erbringen. Letztere führen dann mangels Steuerschuldübergang spätestens ab 2021 zu einer Registrierungspflicht in Deutschland.
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Das lang erwartete BMF-Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung ist da. Das BMF setzt darin die Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Senatex und Barlis 06 v. 15.09.2016 und weitere nachfolgende Urteile um. Eine fehlerhafte Rechnung, die die fünf Kernmerkmale beinhaltet, kann demnach rückwirkend berichtigt werden. In vermeintlichen § 13b UStG-Fällen ist auch ein rückwirkender Steuerausweis möglich. Einer Rechnungsberichtigung durch Stornierung und Neuerteilung kommt ebenfalls Rückwirkung zu. Auch ohne Rechnungsberichtigung ist der Vorsteuerabzug aus einer fehlerhaften Rechnung möglich, wenn der Unternehmer anderweitig objektive Nachweise erbringt. Der Steuerausweis in der Rechnung ist für das BMF jedoch so elementar, dass er nicht durch anderweitigen Nachweis ersetzt werden kann. Ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung bleibt hingegen ausgeschlossen.
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Ein Reihengeschäft setzt voraus, dass der Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer gelangt. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn sich erster Lieferer und letzter Abnehmer die Transportverantwortung teilen (sog. gebrochener Transport), ist streitig. Das FG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 17.06.2020 (Az. 7 K 7214/17) trotz gebrochenem Transport das Reihengeschäft bejaht. Die Wirkung des Urteils dürfte jedoch überschaubar sein. Es überzeugt nur bedingt und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten sind nicht daran gebunden.
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