Umsatzsteuer Newsletter 55/2020
Update zur temporären Steuersatzsenkung: BMF-Schreiben zur Rückkehr in „Normalsteuerphase“
Neben praktischen Umsetzungsschwierigkeiten haben sich durch die befristete Steuersatzsenkung in materiell-rechtlicher Hinsicht zahlreiche Fragestellungen ergeben. Dem hat das BMF bereits mit dem Schreiben vom 30.06.2020 Rechnung getragen, das jetzt von einem neuen, am 04.11.2020 veröffentlichten BMF-Schreiben ergänzt wurde. Das neue BMF-Schreiben befasst sich vorrangig mit den Fragestellungen, die mit der Rückkehr zur „Normalsteuerphase“ zum 01.01.2021 verbunden sind. Die aufgegriffenen Regelungen sind weitestgehend zu begrüßen, zumindest führen sie zu einem erhöhten Maß an Rechtssicherheit. Dennoch können viele praxisrelevante Fragen weiterhin noch nicht rechtssicher beantwortet werden.
1 Hintergrund
Mit der befristeten Steuersatzsenkung sind neben praktischen Umsetzungsschwierigkeiten mannigfaltige Fragestellungen in materiell-rechtlicher Hinsicht einhergegangen. Dem hat das BMF bereits mit dem Schreiben vom 30.06.2020 (siehe KMLZ Umsatzsteuer-Newsletter 23 | 2020) Rechnung getragen. Das nunmehr veröffentlichte BMF-Schreiben vom 04.11.2020 ergänzt das bisherige BMF-Schreiben und befasst sich vordergründig mit den Fragestellungen, die mit der Rückkehr zur „Normalsteuerphase“ zum 01.01.2021 verbunden sind. 
 
2 Voraus- und Anzahlungsrechnungen
Für Vorauszahlungen und Anzahlungen, die in der „Niedrigsteuerphase“ vereinnahmt werden, sind die Umsatzsteuersätze 16 % bzw. 5 % heranzuziehen. Steht aber fest, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, kann bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % ohne Beanstandung angewandt und in Rechnung gestellt werden. Der Leistungsempfänger ist daraus zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das BMF klärt damit vor allem die Rechtsunsicherheit, die bisher bei Anzahlungsrechnungen in solchen Konstellationen bestanden hat.
 
Von dieser Nichtbeanstandungsregelung sollte auch Gebrauch gemacht werden. Denn das BMF stellt klar, dass Vorauszahlungen oder Anzahlungen, die vor dem 01.01.2021 in Rechnung gestellt und nach dem 31.12.2020 vereinnahmt werden, mit einem Steuersatz von 19 % bzw. 7 % zu versteuern sind, auch wenn die Rechnung einen geringeren Steuersatz ausweist. Der Vorsteuerabzug steht dem Leistungsempfänger unter den übrigen Voraussetzungen nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer zu. Diese Situation gilt es zu vermeiden.
 
3 Ausgabe von Restaurantgutscheinen
Den Unternehmern ist es in der „Niedrigsteuerphase“ möglich, durch die Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen die Umsatzsteuersätze der „Niedrigsteuerphase“ auch für Leistungen in der folgenden „Normalsteuerphase“ nach dem 31.12.2020 anwenden zu können. Dabei ist die Abgrenzung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu beachten. Vor diesem Hintergrund geht das BMF explizit auf Gutscheine für Restaurationsleistungen ein. Hier ist das Gestaltungsinstrument „Gutschein“ besonders interessant. Denn die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen bis zum 30.06.2021 im Zusammenspiel mit der „Niedrigsteuerphase“ führt zu möglichen Umsatzsteuer-Vorteilen bis zu 14 % (5 % bis zum 31.12.2020 und 19 % ab 01.07.2021). Daher liegen bei Restaurationsleistungen nur dann Einzweck-Gutscheine vor, wenn die Gutscheine explizit auf den Bezug von Speisen oder auf den Bezug von Getränken beschränkt sind. 
 
4 Ausgabe eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand 
Darüber hinaus nennt das BMF Abgrenzungsmerkmale von Einzweck-Gutscheinen zu bloßen An- oder Vorauszahlungen. Beim Ausstellen von Einzweck-Gutscheinen stehen der Ort der Leistung und die für diese Umsätze geschuldete Steuer fest. Der Gutschein ist aber nicht dergestalt mit einer einzelnen Leistung verknüpft, dass eine individualisierte Stückschuld vorliegen würde, für die der Gutschein eingelöst werden müsste. Wenn der einzelne, konkretisierte Leistungsgegenstand feststeht, handelt es sich nämlich nicht mehr um eine Zahlung für einen Gutschein, sondern um eine An- oder Vorauszahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.
 
5 Sondersachverhalte
Das BMF-Schreiben beinhaltet zudem Vereinfachungen und Klarstellungen für folgende Bereiche:
 
  • Erstattung von Pfandbeträgen
  • Gewährung von Jahresboni
  • Herstellerrabatt bei der Abgabe pharmazeutischer Produkte
  • Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung (Vereinfachungsregelungen des BMF-Schreibens vom 30.06.2020 gelten auch für EEG-Einspeisung und Netznutzung. Irrelevant ist, ob der Leistungsempfänger Endverbraucher oder Versorgungsunternehmer ist.)
  • Besteuerung von Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
  • Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen
  • Anzuwendender Steuersatz bei Gesamtmargenbildung nach § 25 Abs. 3 S. 3 UStG
  • Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG
  • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements
  • Leistungszeitpunkt bei Leistungen eines Insolvenzverwalters
  • Leistungen des Gerüstbauerhandwerks
  • Wiederkehrende Leistungen
  • Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe
 
Ansprechpartner:
 

Dr. Jochen Tillmanns
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Tel: +49 211 54 095 381
E-Mail: jochen.tillmanns@kmlz.de

Stand: 09.11.2020