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Umsatzsteuer Newsletter 10/2021
Das BMF nimmt ausführlich zu der Frage Stellung, wie Sachspenden an gemeinnützige Einrichtungen umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung will dabei zwischen nicht mehr verkehrsfähigen, eingeschränkt verkehrsfähigen und verkehrsfähigen Gegenständen unterscheiden und die Bemessungsgrundlage danach bestimmen. Dieser Ansatz ist streitanfällig. Besser wäre es gewesen, den Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe von vornherein zu verneinen.
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Beim Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben und Dienstleistungen sind deutsche Unternehmer entspannt. Das UStG stellt keine formellen Anforderungen an den Vorsteuerabzug. Im EU-Ausland ist dies oft anders. Es ist daher gefährlich, diese deutsche „Selbstverständlichkeit“ auf Sachverhalte im EU-Ausland zu übertragen. Verstöße haben schlimmstenfalls die Versagung des Vorsteuerabzugs zur Folge. Mit seinem Urteil vom 18.03.2021 (Rs. C-895/19) erklärt der EuGH nun eine im polnischen Recht enthaltene Voraussetzung für unionsrechtswidrig. Aber dies war nur eine Mine in einem ganzen Minenfeld.
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Leistungsverrechnungen zwischen Niederlassungen eines Unternehmens sind grundsätzlich nicht steuerbar. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Das hatte der EuGH bereits in der Rs. Skandia America festgestellt und nun bestätigt. Dieses Urteil ist für alle Unternehmer interessant, die Niederlassungen in unterschiedlichen Ländern haben und zumindest in einem dieser Länder mit einer Niederlassung Mitglied einer Organschaft (Mehrwertsteuergruppe) sind. Nach Auffassung des EuGHs können Leistungen zwischen diesen Niederlassungen steuerbar sein. Finanzielle Auswirkungen hat dies, soweit der Leistungsempfänger nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Alle anderen Unternehmer müssen in derartigen Sachverhaltskonstellationen „nur“ die richtigen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen beachten.
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