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Mit Schreiben vom 03.05.2021 erweitert das BMF die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Umsätze, die Handelsplattformen mit Kryptowährungen erzielen. Fortan können neben zentralen (CEX) auch dezentrale Börsen (DEX) die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG beanspruchen. Erfreulicherweise wird klargestellt, dass mit den befreiten Umsätzen zusammenhängende IT-Dienstleistungen ebenfalls steuerfrei sind. Betroffene müssen zukünftig ihre Abrechnung anpassen. Es könnten sich aber auch Umsatzsteuererstattungen für die Vergangenheit ergeben. Das BMF-Schreiben ist daher für alle Handelsplattformen von Bedeutung.
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Mit Schreiben vom 20.04.2021 passt das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Bezug auf die Regelungen zur Marktplatzhaftung an, welche bereits zum 01.01.2019 in Kraft getreten sind. Bei dieser Gelegenheit nimmt es auch Stellung zu den mit Wirkung zum 01.07.2021 vorgenommenen Anpassungen der §§ 22f, 25e UStG. Für die Aufzeichnungspflichten der Online-Marktplätze ist insbesondere relevant, dass die USt-ID des Onlinehändlers die vielfach kritisierte Erfassungsbescheinigung ersetzt.
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Der EuGH hat zur Organschaft – entgegen Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE und dem V. Senat des BFH – entschieden, dass eine Personengesellschaft auch dann Organgesellschaft sein kann, wenn nicht alle Gesellschafter finanziell in den Organträger eingegliedert sind. Damit erweitert der EuGH, im Vergleich zum bisherigen nationalen Verständnis, für eine Personengesellschaft die Möglichkeiten, Organgesellschaft zu sein. Bis zur Umsetzung des Urteils durch die deutsche Finanzverwaltung dürften Unternehmen die Wahl haben, welcher Rechtsauffassung sie folgen möchten.
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