Umsatzsteuer Newsletter 16/2021
BMF zu Kryptobörsen: Steuerbefreiung für den Handel mit Kryptowährungen deutlich erweitert
Mit Schreiben vom 03.05.2021 erweitert das BMF die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Umsätze, die Handelsplattformen mit Kryptowährungen erzielen. Fortan können neben zentralen (CEX) auch dezentrale Börsen (DEX) die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG beanspruchen. Erfreulicherweise wird klargestellt, dass mit den befreiten Umsätzen zusammenhängende IT-Dienstleistungen ebenfalls steuerfrei sind. Betroffene müssen zukünftig ihre Abrechnung anpassen. Es könnten sich aber auch Umsatzsteuererstattungen für die Vergangenheit ergeben. Das BMF-Schreiben ist daher für alle Handelsplattformen von Bedeutung.
1 Einleitung
Die Kurse von Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum erfahren derzeit ein Allzeithoch. Auch das Handelsvolumen steigt kontinuierlich weiter an und übertrifft inzwischen das einiger herkömmlicher Börsen. Die immense wirtschaftliche Bedeutung von Kryptobörsen zeigte sich im neuerlichen 100-Milliarden-Dollar-Börsengang des Krypto-Marktplatzes Coinbase. Und überall dort, wo hohe Umsätze generiert werden, rückt unweigerlich auch die Umsatzsteuer in den Fokus.
 
Der EuGH stellte 2015 in der Entscheidung Hedqvist (Rs. C-264/14) die virtuelle Währung Bitcoin den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleich. In der Folge erließ das BMF am 27.02.2018 ein Anwendungsschreiben, das auch zum Umfang der Steuerbefreiung für Umsätze von Krypto-Handelsplattformen Stellung bezieht (KMLZ USt-Newsletter 11|2018).
 
2 Status quo für zentrale und dezentrale Kryptobörsen
Börsen-Marktplätze können operativ unterschiedlich organisiert sein. Die Börse kann die Assets im eigenen Namen und für eigene Rechnung handeln oder als bloße Handelsplattform agieren und die Transaktionen abwickeln. Kryptobörsen unterteilt man in zentrale (CEX – Eintritt als Vertragspartner) und dezentrale Börsen (DEX – bloße Handelsplattform).
 
Bei zentralen Börsen (Coinbase, Binance etc.) erfolgen Handel und Verwahrung auf dem Serversystem des Marktplatzes. Die Kontrolle über die Zugangsschlüssel liegt bei der Börse und nicht beim Nutzer. Zentrale Börsen sind daher ein beliebtes Angriffsziel von Hackern. Kryptobörsen werden darum zunehmend als dezentrale Börse organisiert (Uniswap, Pancakeswap etc.). Die Nutzer halten ihre Kryptowährungen in eigenen Wallets und können ihre Guthaben unmittelbar an Wallets anderer Nutzer übertragen. Die dezentrale Börse führt das Matching (Zusammenführen der Parteien) sowie Clearing (Positionserstellung und Absicherung) und Settlement (Erfüllungsgeschäft) über sog. Liquidity Pools durch. Die Transaktionen sind manipulationssicher in der Blockchain gespeichert. Beiden Formen von Krypto-Handelsplätzen ist gemein, dass sie zum Betreiben des eigentlichen Krypto-Handelsgeschäfts eine Fülle von IT-Dienstleistungen benötigen.
 
Das BMF vertrat bislang (Schreiben vom 27.02.2018) die Auffassung, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG nur anwendbar ist, wenn der Plattformbetreiber den Handel im eigenen Namen vornimmt. Agiert die Plattform hingegen nur als technischer Marktplatz, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Folglich sind dezentrale, also nicht im eigenen Namen agierende Börsen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Gänzlich ungeklärt blieben bisher Fragen nach der Einheitlichkeit der Leistung und etwaiger Nebenleistungen (z. B. IT-Dienstleistungen) bei Krypto-Transaktionen.
 
3 Das BMF-Schreiben vom 03.05.2021
Das neue Anwendungsschreiben bezieht sich zunächst auf Umsätze klassischer Börsen. Die Inhalte sind jedoch explizit auf Kryptobörsen übertragbar. Die Aussagen zu Krypto-Marktplätzen im Schreiben vom 27.02.2018 werden aufgehoben. Für Akteure im Börsengeschäft ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob eine einheitliche Leistung oder aber mehrere getrennt zu beurteilende, selbständige Einzelleistungen vorliegen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG Anwendung findet. Steuerbefreite Finanzdienstleistungen sind von rein materiellen oder technischen Leistungen zu unterscheiden. Diese sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.
 
Zentrale Börsen erbringen eine einheitliche sonstige Leistung, bestehend aus dem klassischen Handelsgeschäft, der Bereitstellung der Plattform und den damit verbundenen IT-Dienstleistungen. Die IT-Dienstleistungen stellen Nebenleistungen zur Hauptleistung – dem Finanzumsatz – dar.
Dezentrale Börsen, die das Matching, Clearing und Settlement zusammen ausführen, erbringen ebenso eine einheitliche sonstige Leistung. Bei Clearing und Settlement handelt es sich um Nebenleistungen zur Hauptleistung Matching. Die Leistung ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei. Ob dezentrale Börsen eine Vermittlungsleistung erbringen, ist nicht zu prüfen, weil ungeachtet dessen bereits ein befreiter „Umsatz im Geschäft mit Wertpapieren“ vorliegt.
 
Zentrale wie dezentrale Börsen können unter den Voraussetzungen des § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optieren und den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen. Erfolgt keine Option, ist ein Vorsteuerabzug nach §§ 15 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG nur möglich, wenn der Leistungsempfänger im Drittland ansässig ist.
 
4 Auswirkungen auf die Praxis
Erfreulicherweise steht nun auch dezentralen Kryptobörsen die Steuerbefreiung ihrer Umsätze offen. Ferner profitieren alle Akteure von der Klarstellung, dass IT-Dienstleistungen als unselbständige Nebenleistungen steuerfrei sein können. Für weitere Nebenleistungen kann nichts anderes gelten. Rein materielle oder technische Leistungen sind auch weiterhin nicht von der Umsatzsteuer befreit. Ein Wermutstopfen bleibt jedoch: Das Schreiben lässt die in der Praxis entscheidende Frage, welche Krypto-Assets überhaupt als Zahlungsmittel/Wertpapier i.S.d. § 4 Nr. 8 UStG gelten, unbeantwortet.
 
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für zentrale wie dezentrale Krypto-Plattformen können sich daher Steuererstattungen für die Vergangenheit ergeben, sofern bislang von steuerpflichtigen Umsätzen ausgegangen wurde.
IT-Dienstleistungen können bis 30.06.2021 weiter als eigenständige steuerpflichtige Leistung behandelt werden. Ebenso bleibt das Vorsteuerabzugsrecht bestehen. Spätestens zum 01.07.2021 müssen Börsen ihre Abrechnung anpassen.
 
Ansprechpartner:
 

Dr. Markus Müller, LL.M.
Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Tel: +49 211 54 095 387
E-Mail: markus.mueller@kmlz.de

Stand: 11.05.2021