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Die unionsrechtliche Regelung zur Steuerbefreiung der Verwaltung von Sondervermögen setzt der deutsche Gesetzgeber in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG um. In der Praxis immer wieder problematisch ist dabei, ob die konkrete Leistung noch die Anforderungen an eine „Verwaltung“ von Sondervermögen im Sinne der Norm erfüllt. In einem aktuell vom EuGH entschiedenen Verfahren ging es genau um diese Abgrenzung. Dabei hat der EuGH den Grundsätzen, über die er bereits früher entschieden hatte, noch ein nicht unwichtiges Detail hinzugefügt: Auch wenn der Leistende eine Aufgabe nicht vollständig übernimmt, kann sein Umsatz steuerfrei sein.
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Der 5. Senat des BFH führt seine Rechtsprechung fort: die Vermietung von PKW-Stellplätzen an Wohnungsmieter kann steuerfreie Nebenleistung sein. Zuvor hatte das FG Thüringen gegenteilig entschieden: Der fehlende räumliche und wirtschaftliche Zusammenhang stehe einer Nebenleistung entgegen. Der BFH dagegen fasst den Begriff der Nebenleistung weit und widerlegt die Argumente des vorausgegangenen Urteils kurz und knapp, aber mit aller Deutlichkeit.
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Bereits in 2018 entschied der BFH, dass sich die personenbezogene Steuerbefreiung im Rahmen von Dienstleistungskommissionen (kulturelle Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG) auch auf die Besorgungsleistungen des Kommissionärs erstreckt. Diese Rechtsprechung wird das BMF gemäß Schreiben vom 09.06.2021 künftig anwenden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend angepasst. Leider verwehrt das BMF jedoch eine Übertragung der Urteilsgrundsätze auf weitere personenbezogene Steuerbefreiungsmerkmale. Alle Kommissionäre sollten prüfen, ob für die Zukunft ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden kann und ob für die Vergangenheit Steuererstattungen beantragt werden können.
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