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In seiner aktuellen Entscheidung v. 21.10.2021 – C-80/20, Wilo Salmson stellt der EuGH klar, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung besitzen muss, um seinen Vorsteuer-Erstattungsanspruch geltend zu machen. Das Gericht macht aber ebenso deutlich, dass der Begriff der Rechnung sehr weit zu verstehen ist. Der EuGH distanziert sich, bewusst oder nicht, von den vom BFH (zuletzt im Urt. v. 12.03.2020 – V R 48/1) und vom BMF (Schreiben v. 18.09.2020) in Deutschland festgelegten Mindestpflichtangaben für die Annahme einer Rechnung, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Branchenverbände haben kürzlich vom BMF den Entwurf eines BMF-Schreibens über die „Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Umsätzen im Tankkartengeschäft“ zur Stellungnahme bis 04.11.2021 erhalten. Das BMF-Schreiben soll bereits ab 01.01.2022 greifen. Sofern es in der aktuell vorgesehenen Fassung kommt, kippt das BMF die branchenübliche Ausgestaltung von Tankkartenumsätzen und folgt dem EuGH in der Rs. Vega International: Tankkartengeschäfte sollen im Regelfall Kreditgewährungsleistungen sein. Für alle Beteiligten resultiert daraus dringender Handlungsbedarf.
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Lange Zeit war unklar, wie die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften an die Verlage (sog. Verlegeranteil) umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Das neue BMF-Schreiben vom 14.10.2021 bringt nun Klarheit. Zwischen Verwertungsgesellschaften und Verlegern kann unter bestimmten Voraussetzungen ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliegen.
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