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Der BFH setzt die Entscheidung des EuGH in der Rs. Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG (C-528/19) um und trifft zwei wichtige Aussagen: Es reicht ein mittelbarer Zusammenhang für den Vorsteuerabzug, und eine unentgeltliche Wertabgabe ist dann nicht zu versteuern, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Die Entscheidung des BFH in dieser Deutlichkeit ist erfreulich. Nach 10 Jahren muss die Finanzverwaltung (erneut) ihre Meinung ändern. Dieses Mal zu Gunsten der Steuerpflichtigen.
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Garantiezusagen sind ein übliches Mittel der Verkaufsförderung. Da sich Garantiezusagen an der Grenze zwischen Umsatzsteuer und Versicherungsteuer bewegen, sind sie auch aus steuerlicher Sicht ein Dauerbrenner. Insbesondere zu den Garantiezusagen im Kfz-Handel sind in den letzten Jahren einige Entscheidungen des BFH ergangen. Zudem hat auch das für Versicherungsteuer zuständige Bundeszentralamt für Steuern die Fälle der Garantiezusagen für sich als Prüfungsfeld entdeckt. Die Verunsicherung war daher während der letzten Jahre sehr groß. Das BMF hat das Thema nun sowohl aus umsatzsteuerlicher als auch aus versicherungsteuerlicher Sicht bewertet.
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Der BFH hat entschieden, dass eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) im Jahr 2006 aus bestimmten Eingangsleistungen, welche sie für ihre Tätigkeit als Verwalterin eines Immobilien-Sondervermögens bezogen hat, keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Konkret geht es um Eingangsleistungen, deren Kosten die KAG dem Sondervermögen ohne Gewinnaufschlag belastete. Es ist anzunehmen, dass die Finanzverwaltung aufgrund dieses Urteils einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) in ähnlichen Konstellationen auch aktuell keinen Vorsteuerabzug zubilligen wird.
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