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Abmahnungen ab dem 01.11.2021 unterliegen der Umsatzsteuer. So sieht es das aktuelle BMF-Schreiben vom 01.10.2021 vor. Der BFH war 2016 in einer Entscheidung zum UWG (XI R 27/14) und 2019 in einer Entscheidung zum UrhG (XI R 1/17) davon ausgegangen, dass ein Abmahnender mit einer Abmahnung eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Abgemahnten erbringe. Dieser Sichtweise schließt sich das BMF für die Bereiche UWG und UrhG nun an. Für Abmahnungen vor dem 01.11.2021 enthält das BMF-Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung. Abmahnende und deren Berater müssen sich auf die neue Verwaltungspraxis einstellen.
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Eine Achterbahnfahrt auf dem Jahrmarkt ist günstiger als im Freizeitpark. Der EuGH erlaubt unterschiedliche Steuersätze für ortsgebundene Schausteller in Gestalt von Freizeitparks einerseits und ortsungebundene Schausteller andererseits. Er bestätigt die grundsätzliche Vereinbarkeit dieser deutschen Besteuerungspraxis mit dem Unionsrecht unter der Voraussetzung, dass der Neutralitätsgrundsatz beachtet wird, d.h. gleiche Leistungen gleich behandelt werden.
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Der BFH legt dem EuGH eine Frage vor, die zentrale Bedeutung auch für den Vorsteuerabzug hat: Wie ist bei Vermietung mit gleichzeitiger Überlassung von Betriebsvorrichtungen vorzugehen? Handelt es sich um eine einheitliche (steuerfreie) Vermietungsleistung, oder besteht ein generelles Aufteilungsgebot? Die Praxis erhofft sich von der Klärung durch den EuGH mehr Rechtssicherheit. Denn bislang gleicht die richtige steuerrechtliche Beurteilung einem Lotteriespiel. Mit klaren Vorgaben durch den EuGH – so die Hoffnung des BFH – könnten viele Einzelfragen in der Praxis einfacher und damit schneller geklärt werden.
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