Der BFH legt dem EuGH eine Frage vor, die zentrale Bedeutung auch für den Vorsteuerabzug hat: Wie ist bei Vermietung mit gleichzeitiger Überlassung von Betriebsvorrichtungen vorzugehen? Handelt es sich um eine einheitliche (steuerfreie) Vermietungsleistung, oder besteht ein generelles Aufteilungsgebot? Die Praxis erhofft sich von der Klärung durch den EuGH mehr Rechtssicherheit. Denn bislang gleicht die richtige steuerrechtliche Beurteilung einem Lotteriespiel. Mit klaren Vorgaben durch den EuGH – so die Hoffnung des BFH – könnten viele Einzelfragen in der Praxis einfacher und damit schneller geklärt werden.
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