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Umsatzsteuer Newsletter 44/2021
+++ FRANKREICH beendet Vorfinanzierung der EUSt und ersetzt DEB +++ POLEN erlaubt Option zur Steuerpflicht für Finanzdienstleistungen und führt E-Invoicing-Plattform und Organschaft ein +++ RUMÄNIEN führt E-Rechnungssystem für B2G und B2B ein +++ SLOWAKEI führt Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs ein +++ UKRAINE besteuert elektronische Dienstleistungen ausländischer Unternehmer +++ UK verschärft Regelungen für Einfuhren +++
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Im Rahmen der „Quick Fixes“ wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 eine EU-einheitliche Vereinfachungsregelung für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten über dort befindliche Lager eingeführt. Mit Schreiben vom 10.12.2021, also fast zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen § 6b UStG, hat nun das BMF ein Einführungsschreiben hierzu veröffentlicht, mit dem der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst wird. Auf 13 Seiten klärt das BMF Zweifelsfragen für die praktische Handhabe und sorgt nun endlich auch für mehr Rechtssicherheit. Eine etwas frühere Veröffentlichung wäre hilfreich gewesen. Aber wie heißt es so schön, besser spät als nie …
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Die Beförderung von Gegenständen der Ausfuhr ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG). Zum 01.01.2022 jedoch schränkt das BMF den bisherigen Anwendungsbereich der Steuerbefreiung erheblich ein. Waren bisher sämtliche Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr steuerfrei, so gilt dies nunmehr ausschließlich für die Leistungen, die direkt an den Lieferer oder den Abnehmer der Ware erbracht werden.
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