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Der BFH ändert seine bisherige Rechtsprechung und gestattet fortan keine Umsatzsteuerbefreiung für Schwimmunterricht. Er folgt damit erwartungsgemäß der EuGH-Entscheidung Dubrovin & Tröger GbR – Aquatics (C-373/19). Demzufolge ist der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen stark eingeschränkt. Zugleich gibt der BFH jedoch wertvolle Hinweise, wie auch in Zukunft ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden könnte. Alle Bildungsanbieter sind von der Entscheidung betroffen und sollten die umsatzsteuerliche Würdigung ihrer Kurse und Veranstaltungen hinterfragen.
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Umsatzsteuer Newsletter 08/2022
+++ EU-Mitgliedsstaaten ergreifen Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation +++ FRANKREICH gewährt Übergangszeit für Deklaration der Einfuhrumsatzsteuer und erhält Ermächtigung zur Einführung der E-Rechnung +++ KROATIEN senkt Mehrwertsteuersätze auf Güter des täglichen Bedarfs +++ POLEN senkt vorübergehend Steuersätze für Lebensmittel, Energie und Kraftstoffe +++ RUMÄNIEN veröffentlicht Liste mit Gütern, für die verpflichtend E-Rechnungen ausgestellt werden müssen +++ SLOWENIEN führt Reverse Charge ein +++ SERBIEN schiebt verpflichtende Nutzung der E-Rechnung weiter auf +++ VEREINIGTES KÖNIGREICH führt im April 2022 Plastiksteuer ein +++
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An der Schnittstelle von Umsatzsteuer- und Insolvenzrecht ist § 55 Abs. 4 InsO für den Fiskus als Insolvenzgläubiger die maßgebliche Weichenstellung zwischen erfolgreicher Beitreibung einer Umsatzsteuerforderung (Masseverbindlichkeit) und Forderungsausfall (Insolvenzforderung). Mit Wirkung zum 01.01.2021 hatte der Gesetzgeber § 55 Abs. 4 InsO modifiziert und auf Fälle der vorläufigen Eigenverwaltung erstreckt. Mit Schreiben vom 11.01.2022 nimmt das BMF nun zu einigen umstrittenen Anwendungsfragen des § 55 Abs. 4 InsO Stellung.
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