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Das BMF hat erfreuliche Klarstellungen zu Transaktionen in Zusammenhang mit Gewichtskonten vorgenommen. Für die Qualifikation als „Lieferung“ oder „sonstige Leistung“ kommt es auf die Vereinbarungen des Grundgeschäfts an. Das BMF gibt der Praxis Indizien an die Hand, wann eine steuerbare Lieferung vorliegt, wann es sich um eine steuerbare sonstige Leistung handelt und wann gar kein steuerbarer Umsatz gegeben ist.
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Seit dem 01.07.2021 werden das virtuelle und das terrestrische Automatenspiel unterschiedlich besteuert. Das terrestrische Automatenspiel unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer, das virtuelle Automatenspiel dagegen der Virtuellen Automatensteuer auf Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Das FG Münster hat nun in einem AdV-Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung geäußert. Für die Branche bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die Finanzgerichte in naher Zukunft über diese Frage in einem Hauptsacheverfahren entscheiden werden.
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Am 08.12.2021 haben die Landesfinanzministerien eine Allgemeinverfügung zu Einspruchsverfahren gegen Zinsen gem. §§ 233a, 238 AO erlassen. Diese weist Einsprüche gegen Zinsen, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, als unbegründet zurück. Soweit Steuerpflichtige die Zinsen noch nicht ans Finanzamt entrichtet hatten, müssen sie sich nun auf eine entsprechende Zahlung vorbereiten. Steuerpflichtige, die unionsrechtliche Zweifel gegen die Zinsfestsetzung geltend machen wollen, müssten nun innerhalb eines Jahres Klage erheben und könnten ggf. (erneut) einen AdV-Antrag stellen.
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