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Umsatzsteuer Newsletter 08/2022
+++ EU-Mitgliedsstaaten ergreifen Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation +++ FRANKREICH gewährt Übergangszeit für Deklaration der Einfuhrumsatzsteuer und erhält Ermächtigung zur Einführung der E-Rechnung +++ KROATIEN senkt Mehrwertsteuersätze auf Güter des täglichen Bedarfs +++ POLEN senkt vorübergehend Steuersätze für Lebensmittel, Energie und Kraftstoffe +++ RUMÄNIEN veröffentlicht Liste mit Gütern, für die verpflichtend E-Rechnungen ausgestellt werden müssen +++ SLOWENIEN führt Reverse Charge ein +++ SERBIEN schiebt verpflichtende Nutzung der E-Rechnung weiter auf +++ VEREINIGTES KÖNIGREICH führt im April 2022 Plastiksteuer ein +++
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An der Schnittstelle von Umsatzsteuer- und Insolvenzrecht ist § 55 Abs. 4 InsO für den Fiskus als Insolvenzgläubiger die maßgebliche Weichenstellung zwischen erfolgreicher Beitreibung einer Umsatzsteuerforderung (Masseverbindlichkeit) und Forderungsausfall (Insolvenzforderung). Mit Wirkung zum 01.01.2021 hatte der Gesetzgeber § 55 Abs. 4 InsO modifiziert und auf Fälle der vorläufigen Eigenverwaltung erstreckt. Mit Schreiben vom 11.01.2022 nimmt das BMF nun zu einigen umstrittenen Anwendungsfragen des § 55 Abs. 4 InsO Stellung.
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Mit Schreiben vom 07.02.2022 äußert sich das BMF erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen und den immer beliebter werdenden Firmenfahrrädern. Erfreulicherweise kann fortan und für die Vergangenheit die 1%-Regelung auch für (Elektro-)Fahrräder angewendet werden. Allerdings stellt das BMF auch klar, dass die vielfältigen ertragsteuerlichen Vergünstigungen in diesem Bereich für die Umsatzbesteuerung keine Anwendung finden. Dies bedeutet für alle Unternehmer hohe administrative Aufwendungen. Sie müssen für die Ertragsteuer (insbesondere Lohnsteuer) und die Umsatzsteuer unterschiedliche Bemessungsgrundlagen ermitteln.
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