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Das BMF hat mit Schreiben vom 12.04.2022 erstmals zum EuGH-Urteil vom 15.03.2007 zum sog. Direktanspruch („Reemtsma-Anspruch“) Stellung genommen. Dieser gewährt Leistungsempfängern unter gewissen Voraussetzungen einen vorsteuergleichen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt. Das BMF schränkt diesen Anspruch jedoch sehr stark ein. Das Unionsrecht dürfte diesem engen Verständnis des Reemtsma-Anspruchs entgegenstehen.
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In seinem jüngsten Urteil zu Stadt-Karten hatte der EuGH erstmals die Gelegenheit, sich zur Anwendung der Gutscheinregelungen der MwStSystRL zu äußern, wie sie seit dem 01.01.2019 gelten. Zentrale Frage war dabei, ob überhaupt ein Gutschein vorliegt. Während der EuGH im entschiedenen Einzelfall eine Einordnung als Gutschein – konkret als Mehrzweck-Gutschein – für möglich erachtet, verpasst er es, durch die Feststellung allgemeiner Grundsätze auch hinsichtlich der Behandlung vergleichbarer Instrumente für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
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Die Finanzverwaltung gestattet fortan Gesellschaftern und Vorgründungsgesellschaften den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen, die der Gesellschaft später außerhalb eines Leistungsaustausches zuwachsen. Mit Schreiben vom 12.04.2022 definiert das BMF die an den Vorsteuerabzug geknüpften Voraussetzungen. Dabei nimmt es Bezug auf Rechtsprechung von EuGH und BFH, die zu diesem Thema bereits vor einiger Zeit ergangen war. Demnach muss die bezogene Leistung auf die Gesellschaft übertragbar sein und bei ihr zu einem (geplanten) Investitionsumsatz führen. Hierdurch ergeben sich in der Praxis komplexe Abgrenzungsfragen.
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