Umsatzsteuer Newsletter 08/2022
Blick ins Ausland
+++ EU-Mitgliedsstaaten ergreifen Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation +++ FRANKREICH gewährt Übergangszeit für Deklaration der Einfuhrumsatzsteuer und erhält Ermächtigung zur Einführung der E-Rechnung +++ KROATIEN senkt Mehrwertsteuersätze auf Güter des täglichen Bedarfs +++ POLEN senkt vorübergehend Steuersätze für Lebensmittel, Energie und Kraftstoffe +++ RUMÄNIEN veröffentlicht Liste mit Gütern, für die verpflichtend E-Rechnungen ausgestellt werden müssen +++ SLOWENIEN führt Reverse Charge ein +++ SERBIEN schiebt verpflichtende Nutzung der E-Rechnung weiter auf +++ VEREINIGTES KÖNIGREICH führt im April 2022 Plastiksteuer ein +++
1 Bekämpfung der Inflation in der EU
Die Inflationsrate ist in der EU aktuell recht hoch, insbesondere bei Energieprodukten. Daher haben zahlreiche EU-Mitgliedstaaten bereits (temporäre) Senkungen des Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Energieprodukten beschlossen. In anderen Mitgliedstaaten werden solche Maßnahmen derzeit diskutiert oder befinden sich bereits im Gesetzgebungsverfahren. Es ist zu erwarten, dass noch weitere EU-Mitgliedstaaten zeitnah ähnliche Regelungen verabschieden werden. Im Folgenden eine kurze Übersicht über die bisher bekannten Maßnahmen: 
 
  • Belgien hat den Steuersatz auf B2C-Lieferungen von Strom von 21 % auf 6 % gesenkt. Der niedrige Steuersatz gilt im Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 30.06.2022.
  • Italien verlängert die Steuersatzsenkung für die Lieferung von Erdgas auf 5 % bis zum 30.06.2022. Diese war zunächst bis 31.03.2022 befristet.
  • Kroatien senkt den Steuersatz auf die Lieferung von Gas von 25 % auf 5 %, gültig vom 01.04.2022 bis zum 31.03.2023.
  • Lettland diskutiert derzeit eine Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Strom, Erdgas und Brennholz von 21 % auf 5 %.
  • Litauen hat die befristete Anwendung eines Nullsteuersatzes auf Heizkosten vorgeschlagen.
  • Polen hat den Steuersatz für die Lieferung von Strom und Wärme auf 5 % verringert. Für Benzin, Diesel und sonstige Kraftstoffe von Verbrennungsmotoren sind jetzt 8 % MwSt. zu entrichten, für Erdgas 0 %. Die vorübergehende Steuersatzsenkung ist am 01.02.2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.07.2022.
  • Rumänien hat für die Lieferung von Heizenergie in der „kalten Jahreszeit“, die laut dem Gesetz jeweils vom 1. November bis 31. März dauert, den Steuersatz für bestimmte Empfängergruppen auf 5 % gesenkt. In den Genuss der reduzierten Steuer kommen Konsumenten, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen sowie anerkannte Anbieter von Sozialdienstleistungen.
  • Spanien verlängert die Steuersatzsenkung auf 10 % für die Lieferung von Elektrizität bis zum 30.06.2022. Ursprünglich hätte die MwSt.-Senkung schon am 30.04.2022 auslaufen sollen. 
 
2 Frankreich
Frankreich hat zum Jahreswechsel die Regelungen zur Deklaration und Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer geändert (siehe hierzu KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 44 | 2021). Die französische Finanzverwaltung gewährt ausländischen Unternehmen, die bisher nicht in Frankreich für die Mehrwertsteuer registriert waren und daher keine französischen Umsatzsteuererklärungen abgeben mussten, eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022. In der Übergangszeit kann ein Unternehmen, welches Waren nach Frankreich einführt, aber bis jetzt noch keine französische Umsatzsteueridentifikationsnummer hatte, die Einfuhrumsatzsteuer wie bisher über die Zollanmeldungen deklarieren und an den Zoll entrichten. Als Voraussetzung hierfür muss das Unternehmen nachweisen, dass es den Prozess zur Registrierung für Umsatzsteuerzwecke bis zum 01.03.2022 begonnen hat. Die französische Umsatzsteueridentifikationsnummer muss gegenüber dem Zoll spätestens ab dem 01.07.2022 verwendet werden. 
 
Zudem hat der Rat der Europäischen Union Frankreich am 25.01.2022 ermächtigt, für Umsätze zwischen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen die E-Rechnung verbindlich einzuführen. Hierdurch wird im Jahr 2024 die E-Rechnung für Großunternehmen verpflichtend. 2025 folgen Unternehmen mit 250 bis 4.999 Beschäftigten und einem Umsatz von weniger als 1,5 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2026 wird die E-Rechnung dann für alle Unternehmer verpflichtend. 
 
3 Kroatien
Kroatien hat, neben der temporären Senkung des Steuersatzes auf die Lieferung von Gas, die unbefristete Kürzung der Mehrwertsteuersätze auf weitere Produkte verabschiedet: Der Steuersatz auf die Lieferung von Heizenergie, Pellets, Briketts, Feuerholz und Holzpellets wird von 25 % auf 13 % gesenkt. Auf Fisch, Fleisch, Eier, Früchte, Gemüse, essbare Fette und Öle, Butter, Margarine, Babynahrung, verschiedene Hygieneprodukte, Setzlinge, Dünger und Pflanzenschutzmittel sowie Eintrittskarten für Veranstaltungen werden nur noch 5 % MwSt. erhoben. Die geminderten Steuersätze treten zum 01.04.2022 in Kraft.
 
4 Polen 
Neben der vorübergehenden Steuersatzsenkung für Energie hat Polen die Steuersätze für weitere Waren verringert. Für Lebensmittel und Getränke und bestimmte Produkte in der landwirtschaftlichen Produktion wurde der Steuersatz auf 0 % reduziert. Die vorübergehende Steuerermäßigung gilt vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2022.
 
5 Rumänien 
Rumänien hat eine Liste von Waren veröffentlicht, bei deren Lieferung die Finanzverwaltung von einem erhöhten Risiko für Steuerhinterziehung im B2B-Geschäft ausgeht. Lieferanten dieser Waren sind ab 01.07.2022 verpflichtet, die Rechnungen über das RO e-Invoice System zu versenden, unabhängig davon, ob der Empfänger der Waren im RO e-Invoice Register eingetragen ist. Betroffen sind folgende Waren: Obst und Gemüse sowie sonstige essbare Pflanzen, alkoholische Getränke, neue Bauwerke, Mineralerzeugnisse wie natürliches Mineralwasser, Sand und Kies sowie Bekleidung und Schuhe. 
 
6 Serbien
Serbien hat die Verpflichtung zur Verwendung des elektronischen Systems zur Ausstellung von E-Rechnungen weiter aufgeschoben. Registrierte Steuerpflichtige müssen ab dem 01.05.2022 elektronische Rechnungen an staatliche Einrichtungen ausstellen. Zudem müssen sie selbst erhaltene elektronische Rechnungen ab dem 01.07.2022 aufbewahren. Ab 01.01.2023 müssen registrierte Steuerpflichtige E-Rechnungen auch im B2B-Verhältnis ausstellen.
 
7 Slowenien
Slowenien hat Artikel 194 MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt und so das Reverse Charge Verfahren für Umsätze ausländischer Unternehmer eingeführt. Die Steuerschuld geht damit auf den Leistungsempfänger über, wenn der Leistende nicht in Slowenien ansässig und dort auch nicht für die Mehrwertsteuer registriert ist, und Leistungen mit Leistungsort in Slowenien an (in- oder ausländische) Steuerpflichtige erbringt, die in Slowenien für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind. 
 
8 Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich führt zum 01.04.2022 eine Steuer auf Plastikverpackungen, auch „Plastic Tax“ genannt, ein. Steuerpflichtig sind Unternehmer, die innerhalb von zwölf Monaten mindestens zehn Tonnen Plastikverpackungen herstellen oder in das Vereinigte Königreich einführen. Unternehmer, die dieses Kriterium erfüllen, müssen sich bis 01.04.2022 für die Plastic Tax registrieren lassen. Wenn 30 % oder mehr der verwendeten Plastikverpackungen recycelt werden, unterliegen diese Verpackungen nicht der Besteuerung. Auch die zu einem Anteil von mindestens 30 % recycelbaren Verpackungen werden für die Berechnung der Höchstmenge von 10 Tonnen an hergestellten oder eingeführten Plastikverpackungen in einem Zeitraum von 12 Monaten herangezogen. Der Steuersatz beträgt 200 GBP pro Tonne.
 
Ansprechpartner:
 
 
Ronny Langer
Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 11.03.2022