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Eine Achterbahnfahrt auf dem Jahrmarkt ist günstiger als im Freizeitpark. Der EuGH erlaubt unterschiedliche Steuersätze für ortsgebundene Schausteller in Gestalt von Freizeitparks einerseits und ortsungebundene Schausteller andererseits. Er bestätigt die grundsätzliche Vereinbarkeit dieser deutschen Besteuerungspraxis mit dem Unionsrecht unter der Voraussetzung, dass der Neutralitätsgrundsatz beachtet wird, d.h. gleiche Leistungen gleich behandelt werden.
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Der BFH legt dem EuGH eine Frage vor, die zentrale Bedeutung auch für den Vorsteuerabzug hat: Wie ist bei Vermietung mit gleichzeitiger Überlassung von Betriebsvorrichtungen vorzugehen? Handelt es sich um eine einheitliche (steuerfreie) Vermietungsleistung, oder besteht ein generelles Aufteilungsgebot? Die Praxis erhofft sich von der Klärung durch den EuGH mehr Rechtssicherheit. Denn bislang gleicht die richtige steuerrechtliche Beurteilung einem Lotteriespiel. Mit klaren Vorgaben durch den EuGH – so die Hoffnung des BFH – könnten viele Einzelfragen in der Praxis einfacher und damit schneller geklärt werden.
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In seiner am 18.08.2021 veröffentlichten Entscheidung erklärt das BVerfG den Zinssatz i.H.v. 6% pro Jahr gem. §§ 233a, 238 AO für verfassungswidrig. Das gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014. Das BVerfG ordnet jedoch zugleich an, dass die verfassungswidrige Vorschrift für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 weiter angewendet werden kann. Erst für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 muss der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung schaffen. Das BVerfG hat zur Verzinsung einer Gewerbesteuerforderung entschieden. Bei der Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen bleiben unionsrechtliche Zweifel an der Verzinsung – dem Grunde und der Höhe nach. Unternehmer könnten sich diese Zweifel für die Vergangenheit zu Nutze machen.
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