Umsatzsteuer Newsletter 29/2021
Verzinsung in Höhe von 6 % ab 2014 verfassungswidrig
In seiner am 18.08.2021 veröffentlichten Entscheidung erklärt das BVerfG den Zinssatz i.H.v. 6% pro Jahr gem. §§ 233a, 238 AO für verfassungswidrig. Das gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014. Das BVerfG ordnet jedoch zugleich an, dass die verfassungswidrige Vorschrift für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 weiter angewendet werden kann. Erst für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 muss der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung schaffen. Das BVerfG hat zur Verzinsung einer Gewerbesteuerforderung entschieden. Bei der Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen bleiben unionsrechtliche Zweifel an der Verzinsung – dem Grunde und der Höhe nach. Unternehmer könnten sich diese Zweifel für die Vergangenheit zu Nutze machen.
1 Hintergrund
Die typisierte Vollverzinsung gem. §§ 238 Abs. 1 S. 1, 233a AO i.H.v. 6 % p.a. begegnet seit Jahren verfassungsrechtlichen Bedenken. 2009 hatte das BVerfG die Verzinsung für die Zeiträume 2003 bis 2006 für verfassungsgemäß erklärt (Beschl. v. 03.09.2009 – 1 BvR 2539/07). Aufgrund des verfestigten Niedrigzinsniveaus äußerte der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Zeiträume ab 2012 (Beschl. v. 25.04.2018 – IX B 21/18; Beschl. v. 03.09.2018 – VIII B 15/18; Beschl. v. 04.09.2018 – VIII B 128/18). Infolgedessen gewährte das BMF Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung für Zeiträume ab 2012 (BMF, Schr. v. 14.12.2018; Schr. v. 27.11.2019). Darüber hinaus ordnete das BMF an, dass die Festsetzungen von Zinsen vorläufig zu erfolgen haben, § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO (BMF, Schr. v. 02.05.2019).
 
2 Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17
Am 18.08.2021 veröffentlichte das BVerfG nun seinen Beschluss vom 08.07.2021. Die beiden Verfahren der Verfassungsbeschwerde betreffen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf Gewerbesteuer. Es ging um die Verzinsungszeiträume 01.01.2010 bis 14.07.2014. 
 
Das BVerfG erklärt die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat gem. §§ 233a, 238 Abs. 1 S. 1 AO aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig, soweit Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 betroffen sind. Eigentlich sollen die Zinsen nämlich bewirken, dass Steuerpflichtige, die ihre Steuerschulden erst später zahlen (und damit ihr Geld bis zur Zahlung der Steuerschulden gewinnbringend anlegen können), nicht besser gestellt werden als Steuerpflichtige, die ihre Steuerschulden sofort bezahlen (und damit nicht mehr gewinnbringend anlegen können). Dieser Vorteil soll durch die Zinsen gem. § 233a AO „abgeschöpft“ werden. Dieser Gedanke der Verzinsung läuft aber nach Ansicht des BVerfG (spätestens) ab dem Jahr 2014 leer. Ab dem Jahre 2014 habe sich das Niedrigzinsniveau nämlich so sehr verfestigt und sei von „struktureller und nachhaltiger Natur“, dass sich der gesetzliche Zinssatz von monatlich 0,5 % als evident realitätsfern darstelle. Die Vollverzinsung entfalte eine überschießende Wirkung, d.h. es wird bei den Steuerpflichtigen, die ihre Steuerschulden später zahlen, mehr abgeschöpft als sie bis zur Zahlung der Steuerschulden an Gewinn erzielen könnten. Damit ist es nach dem Gesetzeszweck (zumindest) in dieser Höhe nicht mehr erforderlich, die Zinsvorteile bei späterer Steuerfestsetzung abzuschöpfen. Eine Verzinsung mit einem geringeren Zinssatz wäre „gleich geeignet“. Welcher Zinssatz „geeignet“ wäre, lässt das BVerfG offen.
 
Auch wenn die Entscheidung des BVerfG zu Zinsen auf die Gewerbesteuer erging, ist der Beschluss auch auf alle anderen von § 233a AO erfassten Steuerarten (USt, ESt, KSt) anwendbar. Die Gründe der Verfassungswidrigkeit greifen auch dort. Die Verfassungswidrigkeit erstreckt sich ebenso auf Erstattungszinsen nach § 233a AO. Nicht von der Unvereinbarkeitserklärung erfasst sind dagegen sonstige Verzinsungstatbestände der AO (Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen). Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung, nämlich u.a. der Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen, den Zinstatbestand der §§ 234, 235, 237 AO zu verwirklichen, müssten diese Zinstatbestände gesondert verfassungsrechtlich überprüft werden.
 
Grundsätzlich führt die Verfassungswidrigkeit zwar zur Nichtigkeit eines Gesetzes. Hier erklärte das BVerfG §§ 233a, 238 AO jedoch nur für mit dem GG unvereinbar. Es ordnet, aufgrund haushaltswirtschaftlicher Unsicherheiten und des enormen Verwaltungsaufwands einer rückwirkenden Änderung, eine Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31.12.2018 an. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.07.2022 für Zeiträume ab 01.01.2019 eine Neuregelung treffen. Diese Neuregelung gilt dann rückwirkend für die Zeiträume ab 01.01.2019. 
 
3 Praxisfolgen
Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 bleibt es nach dem BVerfG trotz Verfassungswidrigkeit bei einer Verzinsung von 6% pro Jahr, §§ 233a, 238 AO (für Steuerschulden und -erstattungen). Zu berücksichtigen ist im Bereich der Umsatzsteuer jedoch, dass es sich um einen unionsrechtlich harmonisierten Rechtsbereich handelt. Auch wenn die Mitgliedstaaten ihr Verfahrensrecht national regeln dürfen, sind sie dabei an die unionsrechtlichen Prinzipien gebunden. Die Zinsen müssen sich also an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität messen lassen. Ob sie diesen standhalten, darf nicht zuletzt aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rs. Senatex (Urt. v. 15.09.2016 – C-518/14) bezweifelt werden – insbesondere in den Fällen, in denen die Steuer, die der Leistende schuldet, vom Leistungsempfänger als Vorsteuer geltend gemacht werden darf, dem Fiskus also kein Cent verloren geht. Das BVerfG musste sich in seiner Entscheidung, die die Gewerbesteuer betraf, dazu naturgemäß nicht äußern. Unternehmer könnten im Bereich der Umsatzsteuer also weiter versuchen, mit unionsrechtlichen Argumenten gegen Zinsfestsetzungen für die Vergangenheit vorzugehen – und zwar nicht nur der Höhe nach, sondern grundsätzlich. Bei relevanten Beträgen kann hierzu eigentlich nur geraten werden. Für Säumniszuschläge gilt letztlich nichts anderes.
 
Der Gesetzgeber sollte den Regelungsauftrag dazu nutzen, die Zinshöhe nicht nur bei der Vollverzinsung anzupassen, sondern im Bereich der Umsatzsteuer die Verzinsung umfassender zu reformieren. Von einer rückwirkenden Neuregelung werden nur nicht bestandskräftige Bescheide erfasst. In Nachzahlungsfällen sollten Unternehmer die Festsetzung von Zinsen ab 01.01.2019 also offenhalten. Im Fall von Erstattungszinsen ist der Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zu berücksichtigen.
 
Ansprechpartner:
 

Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Stand: 23.08.2021