Umsatzsteuer Newsletter

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Im 13. und letzten Teil der KMLZ Newsletter-Serie zum Jahressteuergesetz 2020 stellen wir die vom Gesetzgeber beabsichtigte Neuregelung des § 14 Abs. 4 S. 4 UStG vor. Nach dieser Neuregelung stellt die Berichtigung einer Rechnung hinsichtlich fehlender oder unzutreffender Angaben kein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a AO dar. Eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung in bereits festsetzungsverjährte Zeiträume kann damit in Einzelfällen zu einem dauerhaften Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Zudem hat die Regelung Auswirkung auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Die geplante Regelung geht jedoch nicht weit genug.
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Im zwölften Teil unserer Newsletter-Serie zum Jahressteuergesetz 2020 beleuchten wir die Änderungen bei den im Umsatzsteuergesetz normierten und bisher eher unbekannten Bußgeldtatbeständen. Diese Vorschriften dürften nach dem Inkrafttreten der Änderungen verstärkt in den Fokus der Finanzverwaltung rücken. Die Unternehmen sind daher aufgerufen, bereits jetzt ihre Prozesse – insbesondere ihre Zahlungsmodalitäten – zu überprüfen.
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Im elften Teil der KMLZ Newsletter-Serie erläutern wir die im Rahmen des JStG 2020 geplante Änderung bei grenzüberschreitenden Preisnachlässen in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer. Mit Einführung des § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG-E soll eine Gesetzeslücke geschlossen werden. Mit Inkrafttreten des JStG 2020 wird es nicht mehr möglich sein, die Umsatzsteuer zu mindern, wenn Preisnachlässe in der Lieferkette an einen nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer gewährt werden und dieser begünstigte Abnehmer steuerfrei erwirbt.
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