Umsatzsteuer Newsletter 61/2020
Golfclubs und Sportvereine aufgepasst: EuGH definiert Reichweite der Steuerbefreiung
Der EuGH hat in seinem Urteil Golfclub Schloss Igling (Rs. C-488-18) die Reichweite der Steuerbefreiung für Sport-Dienstleistungen definiert. Die Entscheidung ist für sämtliche Sportarten von Bedeutung. Entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist keine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL möglich. Platzgebühren bzw. Greenfees, Schläger- und Bälleverleih sind zukünftig zwingend steuerpflichtig. Die nationale Befreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG ist nicht an eine formell anerkannte Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung geknüpft.
1 Hintergrund
Seit langer Zeit bereits ist bekannt, dass § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG nicht der unionsrechtlichen Befreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL entspricht. Das nationale Recht befreit lediglich sportliche Veranstaltungen gegen Teilnehmergebühren. Begünstigt sind nur Leistungen, die von den im Gesetz genannten Anbietern erbracht werden, darunter u. a. Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen. Bisher gestattet der BFH eine unmittelbare Berufung auf den deutlich weiter gefassten Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL. Dieser befreit eng mit Sport verbundene Dienstleistungen, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden. Einige Vereine berufen sich deswegen unmittelbar auf das Unionsrecht, um z. B. beim Golf bloße Nutzungsüberlassungen wie Platzgebühren bzw. Greenfees, Schläger- und Bälleverleih, die Vermietung von Caddies, die Veranstaltung von Turnieren und ähnliche Dienstleistungen steuerfrei zu behandeln. Andere Vereine behandeln diese Umsätze bisher unter Anwendung der nationalen Vorschriften steuerpflichtig, um in den Genuss des Vorsteuerabzuges zu kommen. Zudem ist bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob begünstigte Einrichtungen zwingend die Vorgaben zur Gemeinnützigkeit nach der AO erfüllen müssen.
 
2 Neue Rechtsprechung des EuGH
Im entschiedenen Fall erfüllte ein Golfclub bis auf die Regelungen zur Vermögensbindung bereits alle Voraussetzungen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Einnahmen aus Greenfee, Ballautomat, Vermietung von Caddies, der Durchführung von Turnieren/Veranstaltungen und Schlägerverkäufen wurden in unmittelbarer Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei behandelt. Dem widersprach das Finanzamt. Das FG München bestätigte jedoch die Auffassung des Golfclubs. Im Revisionsverfahren bat der BFH schließlich den EuGH um Klärung, ob eine unmittelbare Berufung möglich ist und wie der Begriff „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ insbesondere vor dem Hintergrund der deutschen Gemeinnützigkeitsvorgaben der AO zu interpretieren sei (Az. V R 45/02). Entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung stellt der EuGH in seiner aktuellen Entscheidung Golfclub Schloss Igling (Rs. C-488/18) fest, dass eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nicht in Frage kommt. Bereits nach dem Wortlaut seien lediglich „bestimmte Dienstleistungen“ befreit. Eine unmittelbare Anwendung scheitere daher an dem Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten, „bestimmte Dienstleistungen“ zu definieren.
 
Überdies legt der EuGH den Begriff „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ als autonom unionsrechtlichen Begriff fest. Begünstigte Einrichtungen dürfen demnach im Gegensatz zu gewerblichen Unternehmen nicht das Ziel haben, für ihre Mitglieder Gewinne zu erwirtschaften. Fallen trotzdem Gewinne an, dürfen sie nicht verteilt werden, sondern sind zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen zu verwenden. Das Ausschüttungsverbot gilt auch im Fall der Auflösung der Einrichtung. Die Feststellung der Einrichtungs-Eigenschaft erfolgt durch die zuständigen nationalen Stellen.
 
3 Auswirkungen auf die Praxis
Bisher konnten Vereine für Nutzungsüberlassungen zwischen der Steuerpflicht nach nationalem Recht und Vorsteuerabzug oder alternativ der Steuerbefreiung nach Unionsrecht ohne Vorsteuerabzug wählen. Dieses Wahlrecht entfällt zukünftig. Der EuGH legt nahe, dass der deutsche Gesetzgeber die Richtlinienvorgaben insoweit korrekt in § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG umgesetzt hat. Vereine, die bloße Nutzungsüberlassungen bislang steuerfrei behandelt haben, wechseln zwingend in die Steuerpflicht. Die Folgen lassen sich jedoch abmildern durch das Korrekturpotential nach § 15a UStG. Aufgrund der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist für die Vergangenheit Vertrauensschutz nach § 176 AO zu gewähren. Unberührt von dem Urteil bleibt die Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge. Nach dem BMF liegt insoweit kein Leistungsaustausch vor und ein Vorsteuerabzug scheidet aus. Unter Berufung auf die MwStSystRL kann aber eine Steuerbarkeit angenommen und für reine Nutzungsüberlassungen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
 
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des EuGH zum unionsrechtlichen Begriff „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“. In der Literatur war umstritten, ob zur Anwendung von § 4 Nr. 22 Buchst. b) UStG neben dem Dienen gemeinnütziger Zwecke i. S. d. § 52 AO auch die weiteren Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sein müssen. Der EuGH fordert nun eine Vermögensbindung über die Vereinsauflösung hinaus, vergleichbar mit der Selbstlosigkeit im deutschen Gemeinnützigkeitsrecht (§ 55 AO). Vereine, die die Mustersatzung aus Anlage 1 zu § 60 AO verwenden, erfüllen die EuGH-Vorgaben demnach. Die EuGH-Definition ist insgesamt weiter zu fassen als die Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. AO. Insbesondere kann es nicht auf die formelle Anerkennung nach § 60a AO ankommen.
 
Der BFH wird voraussichtlich erstmals entscheiden, dass auch nicht als gemeinnützig anerkannte Vereine „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ sein und steuerfreie Teilnehmergebühren vereinnahmen können. Dies wird viele Vereine betreffen, da Gewinne satzungsgemäß in aller Regel nicht den Mitgliedern zufließen. Für diese Vereine ist bedeutsam, ob der BFH im Folgeurteil insoweit ein unmittelbares Berufen auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL gestattet oder sein Ergebnis durch richtlinienkonforme Auslegung findet. Die Möglichkeit des unmittelbaren Berufens würde diesen Vereinen ein Wahlrecht einräumen, das die Finanzverwaltung nicht einseitig zum Nachteil anwenden kann. Die richtlinienkonforme Auslegung findet dagegen in jedem Fall Anwendung. Dies könnte auch nachteilig wirken, etwa wenn der Verlust des Vorsteuerabzuges und Korrekturen nach § 15a UStG die Vorteile der Steuerbefreiung übersteigen.
 
Insbesondere nicht anerkannt gemeinnützige Vereine sollten umgehend prüfen, ob ihnen die Steuerbefreiung Vorteile bietet. In diesen Fällen gilt es, noch vor Jahresende die drohende Festsetzungsverjährung zu vermeiden.
 
 
Ansprechpartner:
 

Markus Müller, LL.M.
Steuerberater, Dipl.-Finanzwirt (FH)
Tel: +49 211 54 095 387
E-Mail: markus.mueller@kmlz.de
 

Stand: 22.12.2020