Umsatzsteuer Newsletter 60/2020
Im Fokus: Neue Entscheidungen zum Prozess- und Verfahrensrecht
Der Erfolg von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Umsatzsteuersachen hängt maßgeblich nicht nur vom materiellen Recht ab. Entscheidende Bedeutung kommt auch dem Verfahrensrecht zu. Folgende ausgewählte Aspekte können dabei bedeutsam sein: Säumniszuschläge ggf. verfassungswidrig +++ Pauschaler Verweis auf strafrechtlichen Ermittlungsbericht durch das Finanzgericht +++ Verfahrensmangel bei Gehörsverstoß +++ Akteneinsicht nur in den Räumen des Gerichts oder der Finanzbehörde möglich +++ Elektronisches Anwaltspostfach in Bremen verpflichtend
1 Säumniszuschläge möglicherweise verfassungswidrig 
Nach aktueller Rechtsprechung des BFH sind nicht nur Zinsen, sondern möglicherweise auch Säumniszuschläge verfassungswidrig. Säumniszuschläge betragen gem. § 240 Abs. 1 S. 1 AO 1% pro Monat des rückständigen Steuerbetrages. Zu dieser Frage hat der BFH die Revision gegen ein Urteil des FG Hessen ohne weitere Begründung zugelassen, soweit es Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 betrifft (Beschl. v. 14.04.2020 – VII B 53/19). Eine weitere Revision, die vom FG Hamburg zur Klärung dieser Frage zugelassen wurde, ist ebenfalls beim BFH anhängig (Az.: VII R 55/20).
 
Steuerpflichtige, die Säumniszuschläge für Zeiträume ab dem 31.12.2009 an das Finanzamt entrichtet haben oder die vom Finanzamt zu einer entsprechenden Zahlung aufgefordert wurden, sollten dagegen vorgehen, um von einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Säumniszuschläge zu profitieren. 
 
2 Pauschaler Verweis im FG-Urteil auf strafrechtlichen Ermittlungsbericht
Der BFH hatte sich in einem aktuellen Beschluss mit der Frage zu beschäftigen, ob es einen Verfahrensmangel darstellt, wenn das FG in den Urteilsgründen pauschal auf einen strafrechtlichen Ermittlungsbericht Bezug nimmt, auf den sich bereits das Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides gestützt hatte (BFH, Beschl. v. 17.08.2020 – II B 32/20). Es gilt der Grundsatz, dass Finanzgerichte ihre Urteile begründen müssen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO). Gem. § 105 Abs. 5 FGO kann das FG jedoch ausnahmsweise auf die Darstellung der Entscheidungsgründe verzichten, soweit es der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts oder der Einspruchsentscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung auch so feststellt. Im vorliegenden Fall hatte das FG jedoch gerade nicht festgestellt, dass es dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht, auf den es Bezug genommen hatte, umfassend folgt. Es hatte lediglich die Bestandteile des Ermittlungsberichts im Rahmen einer eigenen „Würdigung“ als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet. Aus Sicht des BFH vermag dies eine inhaltliche Begründung nicht zu ersetzen, da ansonsten nicht ersichtlich werde, was die für das FG maßgeblichen Feststellungen und Überlegungen waren. Der BFH bejahte folglich einen Verfahrensfehler. Er ließ jedoch ausdrücklich offen, ob ein Verweis auf einen strafrechtlichen Ermittlungsbericht überhaupt gem. § 105 Abs. 5 FGO ausreichend sein kann. Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache ans FG zurück. 
 
Kläger, gegen die ein negatives finanzgerichtliches Urteil ergangen ist, sollten Bezugnahmen im Urteil auf anderweitige Begründungen (im Steuerbescheid, im strafrechtlichen Ermittlungsbericht etc.) genau überprüfen. Möglicherweise ergibt sich hier ein Verfahrensmangel, der einen Revisions(zulassungs)grund darstellen kann. 
 
3 Gehörsverstoß
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gehört gem. Art. 103 Abs. 1 GG zu den zentralen Verfahrensgrundrechten. Eine Verletzung dieses Rechts stellt einen Verfahrensmangel und damit einen Revisions(zulassungs)grund gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar. In seinem Beschluss vom 13.08.2020 (Az.: X B 26/20) hat der BFH eine entsprechende Rechtsverletzung durch das FG festgestellt. Klägerin und beklagtes Finanzamt hatten in einem vorangegangenen Klageverfahren vor dem FG eine Einigung erzielt und daraufhin den Rechtsstreit beiderseits für erledigt erklärt. Das Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Steuerbescheid. Gegen diesen Bescheid ging die Klägerin erneut mittels Einspruch und Klage vor, da er eine offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO beinhalte. Das FG verstand das Begehren der Klägerin jedoch insoweit fehl, als es davon ausging, die Klägerin wolle die zuvor getroffene Verständigung anzweifeln, und prüfte das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 129 AO erst gar nicht. Darin erblickte der BFH eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das FG Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu entscheidungserheblichen – auch rechtlichen – Fragen nicht zur Kenntnis nimmt bzw. sie bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung zieht. 
 
Kläger, deren entscheidungserhebliches Vorbringen vor dem FG keine Beachtung gefunden hat, können eine entsprechende Revisions(zulassungs)rüge erwägen. 
 
4 Akteneinsicht
Die Beteiligten eines Klageverfahrens haben gem. § 78 Abs. 1 FGO ein Recht auf Akteneinsicht. Gem. § 78 Abs. 3 FGO wird die Einsicht in Papierakten in Diensträumen gewährt. Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Kanzleiräume des Prozessvertreters keine Diensträume i.d.S. darstellen (Beschl. v. 13.06.2020 – VIII B 149/19). Es bleibt also dabei, dass Verfahrensbeteiligte und Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht nur in den Räumen des Gerichts oder der Behörde vornehmen können. Lediglich in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen kommt eine Übersendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten in Betracht. Dies erfordert eine Ermessensentscheidung des Gerichts im Einzelfall. 
 
5 Elektronisches Anwaltspostfach – Bremen
Mit Verordnung vom 08.12.2020 hat die Senatsverwaltung in Bremen entschieden, dass für die dortige Finanzgerichtsbarkeit bereits ab 01.01.2021 der Schriftverkehr durch anwaltliche Prozessvertreter verpflichtend elektronisch zu führen ist. Schriftsätze beim FG Bremen sind also ab dem 01.01.2021 über das elektronische Anwaltspostfach einzureichen.
 
Ansprechpartner:
 

Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 89 217501275
thomas.streit@kmlz.de

Stand: 18.12.2020