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In dem Urteil des EuGH in der Rs. KrakVet (C-276/18) vom 18.06.2020 ging es primär darum, ob ein Versandhändler durch eine bestimmte Gestaltung der Transportveranlassung „VAT-Rate-Shopping“ betreiben kann. KrakVet wollte erreichen, dass für Versandhandelslieferungen nach Ungarn statt 27% ungarische Umsatzsteuer nur 8% polnische Umsatzsteuer fällig werden. Es stellte sich konkret die Frage, ob die Gegenstände nach der gewählten Gestaltung „… durch den Lieferer (KrakVet) oder für dessen Rechnung versandt oder befördert …“ wurden und damit Art. 33 MwStSystRL anwendbar war. Eine ähnliche Formulierung findet sich auch in Art. 36a MwStSystRL, der die Zuordnung des Transports bei Reihengeschäften regelt. Man muss sich somit Gedanken darüber machen, welche Bedeutung die Aussagen des EuGH zur Transportveranlassung über den Versandhandel hinaus haben.
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Das BMF-Schreiben vom 02.07.2020 bringt Erleichterungen für die Gastronomie und die Hotellerie. Danach darf der Gastronom im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises für Speisen und Getränke für die Getränke 30% des Pauschalpreises ansetzen. Beherbergungsunternehmen dürfen die dem Regelsteuersatz unterliegenden und nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen mit 15% des Pauschalpreises ansetzen (bisher 20%).
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Das Erfordernis des Buch- und Belegnachweises für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen gab in den vergangenen Jahren immer wieder Anlass zur Diskussion. Mit seinem Schreiben vom 25.06.2020 erklärt nun das Bundesfinanzministerium (BMF), die in den letzten Jahren in diesem Bereich ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anzuwenden. Zu diesem Zweck passt das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an. Bei dieser Gelegenheit nimmt es auch noch kleinere Anpassungen in Bezug auf den Belegnachweis für Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.
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