Umsatzsteuer Newsletter 28/2020
BMF: Pauschalierung für Aufteilung von Gesamtverkaufspreisen in der Gastronomie und Hotellerie
Das BMF-Schreiben vom 02.07.2020 bringt Erleichterungen für die Gastronomie und die Hotellerie. Danach darf der Gastronom im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises für Speisen und Getränke für die Getränke 30% des Pauschalpreises ansetzen. Beherbergungsunternehmen dürfen die dem Regelsteuersatz unterliegenden und nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen mit 15% des Pauschalpreises ansetzen (bisher 20%).
1 Hintergrund
Nach dem Corona-Steuerhilfegesetz gilt für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 der ermäßigte Steuersatz für den Verzehr von Speisen an Ort und Stelle (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 16 | 2020). Zudem hat der Bundesrat am 29.06.2020 dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, wonach der Regelsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% abgesenkt werden. Die abgesenkten Steuersätze gelten für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 18 | 2020, 21 | 2020 und 23 | 2020).
 
Für die Gastronomie stellte sich in der Folge die Frage, wie das Entgelt bei pauschalen Gesamtverkaufspreisen für Speisen und Getränke (sog. Kombiangebote) im Hinblick auf die aktuellen Steuersätze aufzuteilen ist (z. B. Buffet inkl. Getränken, Mehr-Gänge-Menü inkl. Weinbegleitung). Ähnliche Praxisprobleme ergeben sich für Beherbergungsunternehmen, die den Pauschalpreis für Übernachtung (ermäßigter Steuersatz) und Frühstück (Regelsteuersatz) getrennt nach Steuersätzen aufteilen müssen.
 
2 Pauschalierung bei Gesamtverkaufspreisen in der Gastronomie
Grundsätzlich ist der Gesamtverkaufspreis nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen, wenn der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises ausgegebenen Speisen und Getränke auch einzeln verkauft. Die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen kann jedoch nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen, wenn gar keine Einzelverkaufspreise existieren. Dieses Problem besteht z. B. bei kostenlosen Refill-Angeboten für Getränke im Rahmen eines Buffets, für die es regelmäßig keine Einzelverkaufspreise gibt. 
 
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 02.07.2020 beanstandet es die Finanzverwaltung für die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Abgabe von Speisen für den Verzehr an Ort und Stelle nicht, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für Speisen und Getränke der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird.
 
3 Anpassung der bestehenden Pauschalierung bei Beherbergungsleistungen
Kurzfristige Beherbergungsleistungen, wie z. B. die Hotelübernachtungen, unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG gilt der ermäßigte Steuersatz nicht für Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Die Finanzverwaltung zählt beispielhaft auf, welche Leistungen nicht unmittelbar der Beherbergung dienen sollen. Unter das Aufteilungsgebot fällt danach insbesondere das Frühstück (vgl. Abschn. 12.16 Abs. 8 S. 4 Spiegelstrich 1 UStAE). Bereits in der Vergangenheit ließ die Finanzverwaltung im Fall eines Pauschalpreises für Beherbergungsleistung und nicht unmittelbar der Beherbergung dienende Leistungen (z. B. Frühstück) eine Pauschalierung bei der Aufteilung des Entgelts zu (Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 1 UStAE). Danach kann das Beherbergungsunternehmen den Entgeltanteil für die nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen mit 20% des Pauschalpreises ansetzen (Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE).
 
Nunmehr beanstandet die Finanzverwaltung infolge der Steuersatzänderung im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 es nicht, wenn das Beherbergungsunternehmen den Entgeltanteil für die dem Regelsteuersatz unterliegenden nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen (z. B. Minibar, Parkplatz, Telefon und Internet) mit 15% (statt zuvor mit 20%) des Pauschalpreises ansetzt. Der Grund ist, dass die Ausgabe des Frühstücks (mit Ausnahme der Getränke) im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 jetzt genau wie die Übernachtungsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
 
4 Praxisfolgen
Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Aufteilungsschwierigkeiten sowie des befristeten Geltungszeitraums der Steuersatzermäßigung ist die Pauschalierung für die Gastronomie sinnvoll. Jedoch dürfte die Pauschalierung häufig unzutreffende Ergebnisse nach sich ziehen. Dies ist dann der Fall, wenn der tatsächliche Entgeltanteil für die Abgabe von Getränken erheblich von den 30% des Gesamtverkaufspreises abweicht. Betroffene Unternehmen sollten daher überprüfen, ob der Entgeltanteil für die Abgabe von Getränken in etwa 30% des Gesamtverkaufspreises entspricht. Ist der Entgeltanteil für die Abgabe von Getränken weitaus geringer, bietet sich eine Aufteilung nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise oder, falls nicht vorhanden, z. B. nach Maßgabe des Wareneinsatzes an.
 
Grundsätzlich stellt auch die Anpassung der Pauschalierung für nicht unmittelbar der Beherbergung dienende Leistungen zunächst eine Vereinfachung für die Beherbergungsunternehmen dar. Sollten sie jedoch neben der Übernachtung lediglich ein Frühstück anbieten und keine weiteren Serviceleistungen wie Parkplatz, Minibar, Internet etc., dürfte der Ansatz von 15% des Gesamtverkaufspreises für die dem Regelsteuersatz unterliegenden nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen zu unzutreffenden Ergebnissen führen. In diesen Fällen sollten die Beherbergungsunternehmen mit dem zuständigen Finanzamt eine sachgerechte Aufteilung des Gesamtverkaufspreises abstimmen. Im Übrigen darf bereits bezweifelt werden, ob das Aufteilungsgebot in § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG, welches eine Aufteilung des Gesamtverkaufspreises erforderlich macht, mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 04 | 2018).
 
Ansprechpartner:
 

Dr. Matthias Oldiges
Rechtsanwalt
Tel.: +49 211 54 095 366
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Stand: 06.07.2020