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Ist die Regelung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit Unionsrecht vereinbar – und wenn ja, wie weit reicht der Umfang der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft? Der V. Senat des BFH hat nun die Gelegenheit genutzt, diese beiden Fragen an den EuGH zu richten (Az. V R 40/19). Zwar mag dem ein oder anderen die erste Vorlagefrage wie ein Déjà-vu vorkommen, da doch der XI. Senat des BFH erst diese Problematik an den EuGH herangetragen hatte (Az. XI R 16/18), jedoch geht der V. Senat zumindest mit seiner zweiten Frage über die Vorlage des XI. Senats hinaus. Sie ist nicht nur für die öffentliche Hand von Bedeutung, sondern ebenso für gemeinnützige Einrichtungen wie auch für gemischte Holdings.
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Bei vielen Spiele-Apps hat der Nutzer die Möglichkeit, sich in Form von sog. In-App-Käufen weitere Vorteile über den App-Store auf dem Smartphone zu sichern. Das Finanzgericht Hamburg setzt sich in einem aktuellen Urteil mit der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser In-App-Käufe auseinander. Dabei geht es insbesondere um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlich an den Nutzer leistet, der App-Entwickler oder der App-Store.
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Die Bundesregierung hat am 16.06.2020 den Entwurf zum geplanten Verbandssanktionengesetz vorgelegt. Kern des neuen Regelwerks ist die Sanktionierung von Unternehmen bei Straftaten, die im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens begangen werden. Zu diesen zählt auch die Steuerhinterziehung, soweit sie zu Gunsten des jeweiligen Unternehmens erfolgte. Im Unterschied zur noch geltenden Rechtslage wird die Strafverfolgungsbehörde neben dem Ermittlungsverfahren gegen die tatverdächtigte Person dann auch zwingend ein sog. Sanktionsverfahren gegen das Unternehmen führen. Auch wenn die Neuregelung noch viele Fragen offenlässt, ist zumindest zu begrüßen, dass Compliance-Maßnahmen der Unternehmen sowie unternehmensseitige Bestrebungen zur Aufklärung der Rechtsverstöße mildernde Berücksichtigung finden. Im Ergebnis kann somit ein funktionierendes Tax-Compliance-Management-System bei Verstößen eine Sanktion gegen das Unternehmen deutlich abmildern oder gar vollständig abwenden.
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