Umsatzsteuer Newsletter 33/2020
Jahressteuergesetz 2020 (Teil 2): Elektronische Schnittstellen (insb. Online-Marktplätze) als Steuerschuldner
Im zweiten Teil unserer Newsletter-Serie beleuchten wir die Umsetzung des E-Commerce Paket im Jahressteuergesetz 2020. Der Referentenentwurf enthält bedeutende Änderungen für elektronische Schnittstellen (insb. Online-Markplätze). Durch § 3 Abs. 3a UStG-E wird in bestimmten Fällen ein Reihengeschäft zwischen Onlinehändler, elektronischer Schnittstelle (z. B. Online-Marktplatz) und Endkunde fingiert. Die elektronische Schnittstelle (z. B. Online-Marktplatz) wird so zum Steuerschuldner.

1 Hintergrund
Online-Marktplätze können nach § 25e Abs. 1 UStG in Haftung genommen werden, wenn Onlinehändler steuerpflichtige Lieferungen ausführen, ohne im Inland Umsatzsteuer abzuführen. Der Online-Marktplatz kann bei Vorhalten einer Erfassungsbescheinigung des Onlinehändlers (§ 22f Abs. 1 S. 2 UStG) einer Haftung für die Steuerschuld des Onlinehändlers entgehen. Diese Regelungen zur Marktplatzhaftung werden durch die Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2020 (Entwurf) nun deutlich verschärft. Durch § 3 Abs. 3a UStG-E wird in bestimmten Fällen ein Reihengeschäft zwischen Onlinehändler, elektronischer Schnittstelle (z. B. Online-Marktplatz) und Endkunde fingiert. Die elektronische Schnittstelle (z. B. Online-Marktplatz) wird so zum Steuerschuldner. In diesen Fällen finden die Regelungen in §§ 22f Abs. 1, 25e UStG keine Anwendung.

 

2 Inkrafttreten
Nach dem Gesetzesentwurf sollen die Neuregelungen zum 01.01.2021 in Kraft treten, was im Einklang mit den derzeitigen Bestimmungen in der MwStSystRL steht. Der Europäische Rat hat jedoch den Vorschlag der Europäischen Kommission angenommen, das E-Commerce-Paket aufgrund der Coronavirus-Krise zu verschieben, so dass die Neuregelungen zum 01.07.2021 in Kraft treten werden.

 

3 Fiktion eines Reihengeschäftes
Unternehmer, die Lieferungen von Gegenständen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, werden gemäß § 3 Abs. 3a UStG-E so behandelt, als hätten sie selbst die Gegenstände erworben und geliefert. Der Begriff der „elektronischen Schnittstelle“ ist sehr weit zu verstehen. In den Anwendungsbereich fallen nicht nur elektronische Marktplätze, Plattformen oder Portale, sondern auch alle anderen vergleichbaren elektronischen Mittel.

 

§ 3 Abs. 3a UStG-E umfasst die beiden folgenden Anwendungsfälle:

  • Lieferungen eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer (§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG-E). Beispiel: Versendung von Gegenständen eines chinesischen Unternehmers aus einem Lager in der EU an eine Privatperson in Deutschland.

  • Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 (§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG-E). Beispiel: Versendung von Gegenständen mit einem Wert von EUR 100 von einem Unternehmer aus China an eine Privatperson in Deutschland.

Die Lieferung von der elektronischen Schnittstelle (z. B. Online-Marktplatz) an den Endkunden stellt in jedem Fall die bewegte Lieferung innerhalb des fiktiven Reihengeschäfts dar (§ 3 Abs. 6b UStG-E). Dies gilt unabhängig davon, ob der Onlinehändler oder die elektronische Schnittstelle (z. B. Online-Marktplatz) die Gegenstände versendet. Für die bewegte Lieferung von der elektronischen Schnittstelle (z. B. Online-Marktplatz) an den Endkunden kommt die Neuregelung zum Ort der Leistung beim Fernverkauf nach § 3c UStG-E zur Anwendung (bisher: Versandhandel). Die elektronische Schnittstelle (z. B. Online-Marktplatz) kann diesen Umsatz im sog. One-Stop-Shop erklären, soweit sie die Lieferschwelle in Höhe von EUR 10.000 (ab 2021 EU-weit einheitlich) überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet.

 

4 Praxisfolgen
Bereits die Einführung der Regelungen zur Marktplatzhaftung zum 01.01.2019 war insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr erfolgten europaweiten Reform des E-Commerce ab 2021 zu kritisieren. Online-Marktplätze mussten bereits zum 01.01.2019 umfangreiche Systemanpassungen vornehmen, um den Regelungen zur Marktplatzhaftung gerecht zu werden. Die Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2020 (Entwurf) stellen die Online-Marktplätze erneut vor praktische Herausforderungen. Sie müssen diejenigen Fälle identifizieren, in denen ein fiktives Reihengeschäft nach § 3 Abs. 3a UStG-E vorliegt. Da Online-Marktplätze in diesen Fällen zum Steuerschuldner werden, sind Anpassungen in der Steuerfindung und im Buchhaltungs- / ERP-System sowie das Vorhalten entsprechender Nachweise (z. B. Ansässigkeitsbescheinigungen der Onlinehändler) notwendig.

 

Ansprechpartner:

Dr. Matthias Oldiges
Rechtsanwalt
Tel.: +49 211 54 095 366
matthias.oldiges@kmlz.de

Stand: 28.07.2020