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Feste Niederlassungen und ihre rechtlichen Voraussetzungen bleiben ein Dauerbrenner für Vorlagefragen an den EuGH. Ob und wann eine feste Niederlassung vorliegt, ist in der Praxis oft nicht leicht zu ermitteln. In vergangenen Entscheidungen hatte sich der EuGH bereits mit der Frage beschäftigt, ob auch eine Tochtergesellschaft die feste Niederlassung ihrer ausländischen Muttergesellschaft begründen kann (C-260/95 – Rs. DFDS, C-318/111 – Rs. Daimler AG). In der aktuellen Rechtssache Dong Yang (C-547/18) musste sich der EuGH mit dieser Frage erneut auseinandersetzen.
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Der Gesetzgeber beabsichtigt im Wege des Corona-Steuerhilfegesetzes die umsatzsteuerpolitische Entlastung des Gaststättengewerbes und der öffentlichen Hand. Hierzu soll auf in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsleistungen der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt werden. Die Übergangsfrist des § 27 Abs. 22 UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Anwendung des § 2b UStG wird um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert.
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Der BFH hat dem EuGH ein Verfahren vorgelegt, das alles Bisherige in den Schatten stellt. Er stellt die grundsätzliche Frage, ob das nationale Rechtskonstitut der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft überhaupt mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Entscheidung des EuGH kann zur Folge haben, dass alle bisherigen Steuererklärungen von Organträgern falsch sind. Korrekturanträge wären innerhalb der Verjährungsfrist möglich. Ein Milliardenhaushaltsloch würde sich abzeichnen. Der BFH spricht sich klar für die Einführung einer Gruppenbesteuerung aus. Der Gesetzgeber wird nun rasch handeln müssen.
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