Umsatzsteuer Newsletter 17/2020
EuGH: EU-Tochtergesellschaft als feste Niederlassung ihrer ausländischen Muttergesellschaft
Feste Niederlassungen und ihre rechtlichen Voraussetzungen bleiben ein Dauerbrenner für Vorlagefragen an den EuGH. Ob und wann eine feste Niederlassung vorliegt, ist in der Praxis oft nicht leicht zu ermitteln. In vergangenen Entscheidungen hatte sich der EuGH bereits mit der Frage beschäftigt, ob auch eine Tochtergesellschaft die feste Niederlassung ihrer ausländischen Muttergesellschaft begründen kann (C-260/95 – Rs. DFDS, C-318/111 – Rs. Daimler AG). In der aktuellen Rechtssache Dong Yang (C-547/18) musste sich der EuGH mit dieser Frage erneut auseinandersetzen.
1 Sachverhalt
Die polnische Dong Yang Electronics sp. z o.o. („Dong Yang“) schloss mit der LG Display Co. Ltd. („LG Korea“) mit Sitz in Korea einen Dienstleistungsvertrag über die Montage von Leiterplatten. Die für die Montage notwendigen Materialien stellte LG Korea der Dong Yang bei. Die Materialien wurden Dong Yang von der polnischen Tochtergesellschaft der LG Korea („LG Polen“) übergeben. Nach Montage durch Dong Yang verarbeitete die LG Polen die fertigen Leiterplatten im Auftrag der LG Korea weiter. Im Anschluss veräußerte LG Korea die fertigen Produkte an eine weitere Tochtergesellschaft in Deutschland. Dong Yang kannte die Leistungsbeziehungen zwischen LG Korea und deren polnischer Tochtergesellschaft nicht. LG Korea versicherte Dong Yang, dass sie in Polen keine feste Niederlassung unterhalte. Folglich stellte Dong Yang über die erbrachten Montageleistungen Rechnungen ohne Mehrwertsteuerausweis an LG Korea aus. Die polnische Finanzverwaltung hingegen unterwarf die Leistungen der polnischen Mehrwertsteuer mit der Begründung, dass die LG Polen eine feste Niederlassung der LG Korea sei. Dadurch seien die Leistungen nicht am Sitz der LG Korea in Korea, sondern am Ort ihrer festen Niederlassung in Polen erbracht worden.
 
Dong Yang klagte gegen die Steuerfestsetzung. Das polnische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob aus dem bloßen Umstand, dass eine im Drittland ansässige Muttergesellschaft eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat besitzt, hergeleitet werden kann, dass die Mutter eine feste Niederlassung begründet. Zudem wollte das polnische Gericht wissen, ob ein Dritter verpflichtet ist, die vertraglichen Verhältnisse zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zu prüfen, um festzustellen, ob die Tochtergesellschaft eine feste Niederlassung der Muttergesellschaft ist.
 
2 Entscheidungsgründe
Der EuGH verneint in seinem Urteil vom 07.05.2020 (Rs. C-547/18 – Dong Yang) die beiden vorgelegten Fragen des polnischen Gerichts. Allein das Halten einer Tochtergesellschaft im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats begründe keine feste Niederlassung einer im Drittlandsgebiet ansässigen Muttergesellschaft. Zwar ist es nach Auffassung des EuGH grundsätzlich möglich, dass eine Tochtergesellschaft die feste Niederlassung ihrer Muttergesellschaft begründet. Dies hänge jedoch maßgeblich von den materiellen Voraussetzungen des Art. 11 EU-VO (personelle und technische Ausstattung) ab, die anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen seien. Damit bestätigt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 20.02.1997 – Rs. C-260/95, DFDS). Der EuGH begründet seine Entscheidung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität. Dazu führt der EuGH zunächst aus, dass sich der Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen vorrangig nach dem Ort bestimmt, an dem der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 44 Satz 1 MwStSystRL). Eine Ausnahme zu dieser Regelung besteht nur dann, wenn die Leistung an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen erbracht wird (Art. 44 Satz 2 MwStSystRL). In diesem Fall gilt die Leistung als am Ort der festen Niederlassung erbracht. Die feste Niederlassung diene in erster Linie dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Mehrwertsteuerrechts, sofern die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt. Zudem stellt der EuGH klar, dass die Rechtsform der Tochtergesellschaft für die Einstufung als feste Niederlassung keine Rolle spielt. Hierbei bezieht sich der EuGH auf das zwischen der EU und der Republik Korea geschlossene Freihandelsabkommen. Dieses erlaubt koreanischen Investoren nur unter bestimmten Gesellschaftsformen die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit in Polen. Dieser Vorbehalt habe jedoch auf die Auslegung des Begriffs der festen Niederlassung keinerlei Auswirkung.
 
Ferner urteilt der EuGH, es sei nicht Aufgabe eines Dritten, z. B. eines Vertragspartners, die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zu prüfen. Ein Dritter sei nicht verpflichtet festzustellen, ob die Tochtergesellschaft eine feste Niederlassung der Mutter begründe. Laut EuGH lässt sich eine solche Verpflichtung nicht aus Art. 22 EU-VO ableiten. Schließlich dürfen dem Leistenden keine Pflichten auferlegt werden, die den Steuerbehörden obliegen.
 
3 Bewertung
Mit seiner jüngsten Entscheidung bestätigt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung. Eine eigenständige Tochtergesellschaft kann grundsätzlich eine feste Niederlassung ihrer Muttergesellschaft sein. Bereits im Jahr 1997 kam der EuGH zu dem Schluss, dass eine 100%-Tochtergesellschaft eine feste Niederlassung begründen kann, wenn diese Tochtergesellschaft aufgrund vertraglicher Vereinbarungen lediglich als Hilfsperson der Muttergesellschaft handelt (EuGH, Urt. v. 20.02.1997 – Rs. C-260/95, DFDS). Mit seiner Entscheidung widerspricht der EuGH der Auffassung der Generalanwältin. Diese argumentierte in ihren Schlussanträgen, dass die Tochtergesellschaft einer ausländischen Gesellschaft grundsätzlich nicht deren feste Niederlassung sein kann. Die wichtigste Frage jedoch lässt der EuGH in seiner Entscheidung offen: Wann ist eine eigenständige Tochtergesellschaft die feste Niederlassung ihrer Muttergesellschaft? Und welche mehrwertsteuerlichen Folgen ergeben sich daraus für Mutter- und Tochtergesellschaft, wenn die Tochter gleichzeitig die feste Niederlassung der Mutter ist? Insbesondere für Tochtergesellschaften birgt die Entscheidung erhebliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Leistungsabrechnung an die Mutter. Ist die Tochtergesellschaft keine feste Niederlassung der Mutter, sind Leistungen der Tochter an die Mutter grundsätzlich am Sitz der Muttergesellschaft steuerbar. Ist die Tochter gleichzeitig auch feste Niederlassung der Mutter, ist fraglich, ob die Tochter mit oder ohne Mehrwertsteuer abrechnen muss.
 

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 12.05.2020