40/2020
Jahressteuergesetz 2020 (Teil 9): Neue Steuerbefreiung für Leistungen an Streitkräfte
Im neunten Teil der KMLZ Newsletter-Serie zum Jahressteuergesetz 2020 stellen wir die neuen Steuerbefreiungen für Leistungen an Streitkräfte vor. In seiner momentan geltenden Fassung sieht das Umsatzsteuergesetz in § 4 Nr. 7 Buchst. a und b UStG Steuerbefreiungen für Leistungen an NATO-Truppen vor. Daneben gibt es noch die vom Umsatzsteuergesetz unabhängige Steuerbefreiung auf Basis des NATO-Truppenstatuts. Eine Steuerbefreiung für Truppen von EU-Mitgliedstaaten und militärische EU-Missionen existierte bisher nicht.
1 Hintergrund
 
Die EU-Kommission ist bestrebt, die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik auch durch die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu stärken (vgl. KMLZ Newsletter 22/2019). Mit dem JStG 2020 werden die Art. 151 Abs. 1 Buchst. ba und bb MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt. Das JStG 2020 ergänzt damit die bestehenden Steuerbefreiungen für NATO-Truppen um zwei weitere Normen zugunsten der Streitkräfte von EU-Mitgliedstaaten.
 
 
2 Die Steuerbefreiungsnormen
 
§ 4 Nr. 7 Buchst. e UStG-E befreit Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaats im Inland. § 4 Nr. 7 Buchst. f UStG-E dagegen befreit Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats, die nicht in ihrem Heimatstaat stationiert sind. In beiden Fällen müssen die Truppen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik tätig sein. Die Steuerbefreiung gilt für Leistungen zum Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, das zivile Begleitpersonal oder die Versorgung der Kasinos und Kantinen. Bemerkenswert ist, dass Leistungen an die Streitkräfte des Mitgliedstaats, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, weder im Inland noch im Ausland befreit werden. 
 
 
Die beiden Normen § 4 Nr. 7 Buchst. e und f UStG-E sind grundsätzlich den beiden Befreiungstatbeständen für NATO-Truppen in § 4 Nr. 7 Buchst. a und b UStG nachgebildet. Dieser Gleichlauf ist vom Gesetzgeber beabsichtigt. Er zeigt sich auch darin, dass die Sätze 2, 3 und 5 des § 4 Nr. 7 UStG redaktionell angepasst und jeweils um Buchst. f ergänzt werden. Damit sind sie analog zu den Befreiungstatbeständen für NATO-Truppen gestaltet.
 
 
3 Inkrafttreten
 
Die Steuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 7 Buchst. e und f UStG-E gelten gem. Art. 11 JStG-E 2020 erst ab 01.07.2022 – entsprechend der geänderten MwStSystRL.
 
 
4 Bewertung
 
Der Anwendungsbereich der neuen Steuerbefreiungen wird bis auf Weiteres sehr limitiert sein. Die Tätigkeit von Streitkräften der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist im Moment noch sehr beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung der Steuerbefreiung vielmehr als politisches Statement der EU-Kommission zu verstehen – nach innen an die Adresse derer, die an der Ernsthaftigkeit der gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen zweifeln, nach außen an eine NATO, deren Bedeutung zunehmend schwindet.
 

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 06.08.2020