Umsatzsteuer Newsletter 26/2020
Zündstoff umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Weiterer Schlagabtausch zwischen den BFH-Senaten
Ist die Regelung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit Unionsrecht vereinbar – und wenn ja, wie weit reicht der Umfang der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft? Der V. Senat des BFH hat nun die Gelegenheit genutzt, diese beiden Fragen an den EuGH zu richten (Az. V R 40/19). Zwar mag dem ein oder anderen die erste Vorlagefrage wie ein Déjà-vu vorkommen, da doch der XI. Senat des BFH erst diese Problematik an den EuGH herangetragen hatte (Az. XI R 16/18), jedoch geht der V. Senat zumindest mit seiner zweiten Frage über die Vorlage des XI. Senats hinaus. Sie ist nicht nur für die öffentliche Hand von Bedeutung, sondern ebenso für gemeinnützige Einrichtungen wie auch für gemischte Holdings.
1 Hintergrund
Die hergebrachten Rechtsprechungsgrundsätze zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geraten zunehmend ins Wanken. Mit Vorlagebeschluss v. 11.12.2019 (Az. XI R 16/18) hatte der XI. BFH-Senat dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, ob das bisherige deutsche Verständnis, wonach der Organträger (und nicht der Organkreis) der Steuerpflichtige und damit Steuerschuldner ist, sich mit dem Unionsrecht vereinbaren lässt (vgl. hierzu KMLZ-Newsletter 15 | 2020). Damit hat der XI. Senat offensichtlich Öl in das Feuer der schwelenden Fehde zwischen den beiden für das Umsatzsteuerrecht zuständigen BFH-Senaten gegossen. Der V. Senat sah sich angesichts des Vorlagebeschlusses des XI. Senats veranlasst, sich nun ebenfalls im Wege eines Vorlagebeschlusses (Az. V R 40/19) an den EuGH zu wenden. Das ist bemerkenswert, denn der V. Senat hätte die Entscheidung des EuGH auch zunächst abwarten können. Der V. Senat zeigt dem EuGH in dem Vorlagebeschluss nun Argumente auf, dass es – anders als der XI. Senat meint – durchaus vertretbar ist, ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (nämlich den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen. Spätestens jetzt muss auch dem EuGH klar sein, dass sich der BFH selbst nicht grün ist. Dies wirft kein gutes Licht auf Deutschland.
 
2 Der Vorlagebeschluss des V. Senats (Az. V R 40/19)
Wie der V. Senat gleich zu Beginn seiner Ausführungen deutlich macht, zweifelt er selbst keineswegs daran, dass die Behandlung als ein Steuerpflichtiger bei einer der Personen zu erfolgen hat, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind. Zweifel sollen jedoch nun wegen des Vorlagebeschlusses des XI. Senats bestehen. Interessant ist, dass der V. Senat in diesem Zusammenhang die erheblichen fiskalischen Auswirkungen der Vorlagefrage hervorhebt. Denn sollte der Organträger – entgegen der bisherigen Handhabung im deutschen Umsatzsteuerrecht – nicht Steuerpflichtiger im Rahmen des Art. 11 MwStSystRL sein, könnte er sich auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG berufen. In diesem Fall hätte der Organträger zumindest die Umsätze der Organgesellschaften nicht mehr zu versteuern. Aber auch die Organgesellschaft dürfte nicht als Steuerschuldner angesehen werden, da sie sich auf das nationale Recht berufen könnte (vgl. hierzu KMLZ-Newsletter 15 | 2020). Dieser steuerpolitische Vortrag wäre nicht notwendig gewesen. Denn auch die Bundesregierung darf Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens abgeben.
 
Dennoch: Das Verfahren hat auch deshalb seine Berechtigung, da der V. Senat ein sehr wichtiges Thema aufgreift und diesen Fragenkomplex an den EuGH heranträgt: Umfasst die umsatzsteuerrechtliche Organschaft auch den nichtwirtschaftlichen Bereich? Der V. Senat positioniert sich hier klar und schließt sich dem weiten Verständnis des erstinstanzlichen Gerichts (siehe hierzu KMLZ-Newsletter 13 | 2020) an. Der Organkreis umfasst nach Lesart des V. Senats folglich auch Leistungen, die vom wirtschaftlichen Bereich in den nichtwirtschaftlichen Bereich eingehen. Für den V. Senat ist alleine fraglich, ob Leistungen einer Organgesellschaft in den nichtwirtschaftlichen Bereich des Organträgers den Tatbestand einer unentgeltlichen Wertabgabe erfüllen. In diesem Zusammenhang geht der BFH ausführlich auf das EuGH-Urteil VNLTO (Rs. C-515/07) ein. Dabei wirft der V. Senat die Frage auf, ob dieses Urteil nur den Umfang des Vorsteuerabzugs betrifft oder auch im Bereich der unentgeltlichen Wertabgabe zu berücksichtigen ist. In der Rechtssache VNLTO hatte der EuGH entschieden, dass eine unentgeltliche Wertabgabe ausscheidet, wenn der Steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen für den nichtwirtschaftlichen Bereich bezogen hat. Eine Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke sei nicht mit einer Verwendung für unternehmensfremde Zwecke i. S. v. Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG gleichzusetzen. Die Folge wäre, dass der Innenumsatz an den hoheitlichen Bereich der Stiftung, die hier als Organträger agiert, gerade keine unentgeltliche Wertabgabe darstellt und eine Besteuerung unterbleiben könnte. 
 
3 Auswirkungen auf die Praxis
Der steuerpolitische Schlagabtausch zwischen den beiden BFH-Senaten befremdet. Er soll daher auch nicht weiter kommentiert werden. Der EuGH wird es hoffentlich richten. Steuerpflichtige und Finanzverwaltung gleichermaßen müssen sehen, dass sie als tägliche Rechtsanwender nicht zwischen die Fronten geraten oder sogar zwischen den Fronten zerrieben werden. Der Steueranwender bleibt ratlos zurück. Solange die Auslegung des Art. 11 MwStSystRL nicht geklärt ist, kann der Steueranwender nicht nur den Wind nicht ändern, sondern noch nicht einmal die Segel richtig setzen. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert, die Vorlagen zum EuGH trügen dazu bei, eine klare Linie hinsichtlich der richtigen Auslegung des Art. 11 MwStSystRL zu zeichnen. Noch besser aber wäre, wenn die Vorlagen den deutschen Gesetzgeber auf den Plan rufen würden und dieser endlich eine rechtssichere Gruppenbesteuerung mit Antragserfordernis einführen würde. Steuerpflichtigen kann nur empfohlen werden, sämtliche Steuerbescheide offenzuhalten.
 
Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage werden einige juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Einrichtungen und gemischte Holdings gespannt abwarten, ob entgeltliche sonstige Leistungen in den nichtwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne des Organträgers der Besteuerung unterliegen. Die Finanzverwaltung sieht dies seit jeher restriktiv. Ohne Grund: Denn es widerspricht dem Grundsatz der Rechtsformneutralität, solche „Innenumsätze“ der Besteuerung zu unterwerfen. Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft soll es gerade Unternehmen ermöglichen, sich so zu organisieren, wie es für sie am besten ist. Die Umsatzsteuer muss hier neutral bleiben. 
 
Ansprechpartner:
 
 
Prof. Dr. Thomas Küffner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Tel.: +49 89 217501230
 
Stand: 01.07.2020