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Umsatzsteuer Newsletter 05/2016
Die EU-Kommission hatte Ende Oktober 2015 einen Antrag abgelehnt, das Reverse-Charge-Verfahren generell auf alle Umsätze mit einem Wert von mehr als 10.000 EUR anzuwenden. Einige Mitgliedstaaten versuchen deshalb weiterhin, mit Einzelmaßnahmen den Steuerschuldübergang in dem von der MwStSystRL zulässigen Rahmen zu erweitern. Österreich entwickelt seine Regelungen zu Reihen- und Dreiecksgeschäften und zu Reiseleistungen weiter.
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Die Rückabwicklung sog. Bauträgerfälle beschäftigt die Gerichte. Erstmals äußert sich der BFH zur Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Er hält sie für möglich und gewährt dem Bauleistenden AdV. Das FG Niedersachsen dagegen hat in einer kürzlich veröffentlichten Hauptsacheentscheidung die Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs. 19 UStG verneint. Es hat die Revision zum BFH zugelassen. Auch eine erste zivilgerichtliche Entscheidung liegt mittlerweile vor. Sie bejaht einen zivilrechtlichen Anspruch des Bauleistenden gegen den Bauträger.
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Nach Auffassung des BFH können Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen als Organgesellschaften qualifiziert werden. Dies war bisher nach nationalem Recht nicht möglich. Ansonsten bleibt vieles beim Alten. Der BFH wurde den Erwartungen nicht ganz gerecht. Schade ist, dass der Anwendungsbereich der Organschaft nicht weiter ausgedehnt wurde. Zudem hat er das Merkmal der organisatorischen Eingliederung nicht näher präzisiert.
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