Die EU-Kommission hatte Ende Oktober 2015 einen Antrag abgelehnt, das Reverse-Charge-Verfahren generell auf alle Umsätze mit einem Wert von mehr als 10.000 EUR anzuwenden. Einige Mitgliedstaaten versuchen deshalb weiterhin, mit Einzelmaßnahmen den Steuerschuldübergang in dem von der MwStSystRL zulässigen Rahmen zu erweitern. Österreich entwickelt seine Regelungen zu Reihen- und Dreiecksgeschäften und zu Reiseleistungen weiter.
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