Umsatzsteuer Newsletter

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Umsatzsteuer Newsletter 18/2014
Dem „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, das unter anderem auch das UStG ändert, hat der Bundesrat am 11.07.2014 zugestimmt. Im Vergleich zum Referentenentwurf (siehe KMLZ-Newsletter 10/2014) sind einige Änderungen nachträglich aufgenommen worden (siehe unten die Punkte 5 bis 11). Die Unternehmen sollten nun prüfen, ob kurzfristig Handlungsbedarf besteht.
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Der BFH bestätigt zum wiederholten Mal, dass die deutsche Regelung zur Differenzbesteuerung von Reiseleistungen den unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Solange der Gesetzgeber § 25 UStG nicht anpasst, kann sich bei grenzüberschreitenden Reiseleistungen deshalb je nach Konstellation eine Doppel- oder eine Nichtbesteuerung ergeben. Nicht nur Unternehmen, die Reiseleistungen erbringen, sollten deshalb prüfen, wie sie eine Doppelbesteuerung vermeiden können oder ob eventuell – auf legalem Weg – eine Nichtbesteuerung möglich ist. Dies gilt auch für Eventveranstalter oder branchenfremde Unternehmen, die Reiseleistungen im weitesten Sinne verrechnen. Bereits eine konzerninterne Weiterbelastung von Kosten kann darunterfallen.
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Der BFH hat in einer neuen Entscheidung (Urt. v. 13.02.2014 – V R 8/13) seine bisherige Rechtsprechung zu den zeitlichen Grenzen des Vorsteuerabzugs bestätigt. Demnach kann ein Unternehmer den Vorsteuerabzug nur in dem Besteuerungszeitraum geltend machen, in dem die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erstmalig vorlagen. Die Geltendmachung in einem späteren Zeitraum ist ausgeschlossen. Gegebenenfalls muss der Unternehmer eine berichtigte Erklärung für den betreffenden Zeitraum abgeben. Der BFH musste in dem Verfahren wider Erwarten nicht entscheiden, ob der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer in bestimmten Fällen auch ohne Verfügungsmacht als Vorsteuer abziehen kann.
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