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Vorsteuervergütungsanträge von Unternehmern, die in Drittländern ansässig sind, müssen bisher eigenhändig unterschrieben werden. Dies möchte die EU-Kommission mit ihrer Klage gegen Deutschland ändern. Unternehmer, deren Vergütungsanträge mangels eigenhändiger Unterschrift abgelehnt wurden, sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
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Am 26.09.2014 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zu den am 01.10.2014 in Kraft getretenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Kroatiengesetz) veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen hier die Änderungen des § 13b UStG bezüglich Bauleistungen, die Lieferung von Tablet-Computern, Spiele-Konsolen und von Metallen. Neben einigen präzisierenden Ausführungen enthält das BMF-Schreiben insbesondere eine Übergangsregelung für Lieferungen, die vor dem 01.01.2015 ausgeführt werden.
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Umsätze in Form von sonstigen Leistungen zwischen Stammhaus und der ausländischen Betriebsstätte wurden bislang als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt. Der Grundsatz der Einheit des Unternehmens galt auch über die Grenze hinaus. Der EuGH hat diesen Grundsatz eingeschränkt. Das Reverse-Charge-Verfahren soll gelten, wenn die ausländische Betriebsstätte einer Organschaft in dem anderen Land angehört.
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