Der BFH bestätigt, dass Zuschüsse für eine fremdbewirtschaftete Kantine unter bestimmten Voraussetzungen entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kein Entgelt Dritter darstellen. Die Unternehmen beziehen vielmehr direkt Leistungen in Form der Kantinenbewirtschaftung. Allerdings verneint der BFH einen Vorsteuerabzug, da die Leistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Wertabgaben an die Arbeitnehmer stünden. Der BFH sieht damit im Urteilsfall einen Leistungsbezug für das Unternehmen, aber kein überwiegendes betriebliches Interesse an der Kantinenbewirtschaftung. Betroffene Unternehmen sollten nun prüfen, ob in ihrem Fall nicht doch ein überwiegend betriebliches Interesse und damit das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
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