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Die Rückabwicklung von Bauträgerfällen ist in vollem Gange. Die Nachbelastung von Umsatzsteuer an die Bauleistenden und die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO werden kontrovers diskutiert. Als erstes Gericht hat sich nun das FG Berlin-Brandenburg zu dieser Frage geäußert. Das FG gewährt dem Bauleistenden Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO. Es hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 S. 2 UStG, der den Vertrauensschutz ausschließt.
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Vorsteuervergütungsanträge von Unternehmen, die in Drittländern ansässig sind, müssen binnen sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden. Für das Jahr 2014 sind die Anträge bis spätestens 30.06.2015 einzureichen. Antragsteller müssen exakt auf die Vollständigkeit der Anträge achten. In den vergangenen Monaten sind hierzu eine Reihe bedeutender Urteile ergangen.
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Eine Mehrzahl von unterschiedlichen Leistungen kann als eine einheitliche Leistung gelten. Die Leistungen sind aber grundsätzlich selbstständig und separat zu beurteilen. Die Abgrenzung fällt in der Praxis meist schwer. Die Kriterien sind mehrdeutig. Der EuGH hat nun zu Nebenleistungen bei Vermietung erfreulich klare Aussagen getroffen. Versorger, Vermieter und Mieter sollten prüfen, ob die bisher praktizierte Nebenkostenabrechnung den vom EuGH aufgestellten Kriterien entspricht. Daneben hat der EuGH den Anwendungsbereich der Grundsätze seines Urteils in der Rs. Auto Lease Holland konkretisiert. Damit konfrontierte Unternehmen bekommen mehr Rechtssicherheit. Sie sollten aber ebenfalls prüfen, ob ihre Praxis den EuGH-Vorstellungen entspricht.
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