Umsatzsteuer Newsletter

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Vor einigen Monaten gab es für Betriebsveranstaltungen und Aufmerksamkeiten lohnsteuerliche Änderungen, die auch Auswirkung auf die Umsatzsteuer haben. Hierzu hat das BMF Stellung genommen. Dass die lohnsteuerlichen Regelungen nicht in vollem Umfang für die Umsatzsteuer übernommen werden können, überrascht wenig. Die lohnsteuerlichen Grundsätze mögen aus Vereinfachungsgründen oft analog für die umsatzsteuerliche Behandlung gelten. Es sind aber auch wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Steuerarten zu beachten. Es gibt insbesondere dann keinen Gleichlauf mehr, wenn die Kosten einer Betriebsveranstaltung den Wert von 110 € je Teilnehmer übersteigen.
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Das Niedersächsische FG hat am 18.06.2015 (Az. 5 K 335/14) der Auffassung der Finanzverwaltung für Lieferungen über ein Konsignationslager widersprochen. Es ging dabei um Lieferungen aus der EU in ein Call-off Stock in Deutschland. Das FG hat entschieden, dass es auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ankommt. Insbesondere sei zu prüfen, ob vor Bestückung des Lagers bereits ein unbedingter Kaufvertrag vorlag. Damit wird deutlich, dass sich die Unternehmen nicht auf die pauschalen Aussagen zu Auslieferungs- und Konsignationslagern im UStAE verlassen können. Sowohl Lieferanten als auch Abnehmer müssen genau prüfen, welchen Inhalt ihre Konsignationslagerverträge haben.
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Unternehmer, die Ware innergemeinschaftlich umsatzsteuerfrei liefern wollen, müssen Nachweise führen. Die Nachweise sind grundsätzlich in Form eines Buch- und Belegnachweises zu erbringen. Aus Sicht des BFH (Urt. v. 19.03.2015 – V R 14/14) kommt ein Zeugenbeweis nur im Ausnahmefall in Betracht. Dann nämlich, wenn der Belegnachweis nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann. Dies hat Auswirkungen insbesondere auf gerichtliche Auseinandersetzungen.
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