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Die EU-Kommission hat Leitlinien zur Auslegung der Regeln zum Ort grundstücksbezogener Leistungen veröffentlicht. Der Veröffentlichung gingen ausführliche Konsultationen mit den EU-Mitgliedstaaten und Wirtschaftsvertretern voran. Die Leitlinien entsprechen teilweise der aktuellen deutschen Rechtspraxis. An einigen entscheidenden Punkten weichen sie allerdings von der Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Insofern können die Leitlinien vor allem bei finanzgerichtlichen Verfahren eine wertvolle Hilfe sein.
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Das Hessische FG hat am 25.08.2015 (Az. 1 K 2519/10) erneut der Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich Lieferungen über ein deutsches Call-off Stock widersprochen. Das FG hat entschieden, dass von einer innergemeinschaftlichen Lieferung auszugehen sei, wenn vor Beginn der Beförderung in das Lager eine verbindliche Bestellung des Abnehmers vorlag. Dass die Verfügungsmacht erst in Deutschland verschafft wird, ist laut FG dann unerheblich. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt (Az. V R 31/15). Es ist also in absehbarer Zeit endlich mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Lieferungen aus der EU über ein deutsches Konsignationslager zu rechnen.
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Umsatzsteuer Newsletter 29/2015
Der EuGH hat entschieden, dass juristische Personen des privaten Rechts als Einrichtungen des öffentlichen Rechts verstanden werden können. Dies ist ein Paukenschlag, da der BFH dies bislang anders gesehen hat. Die neue Rechtsprechung hat besondere Bedeutung für sog. „beliehene“ Unternehmen. Die nationale Regelung des § 2 Abs. 3 UStG und des § 2b UStG ist daher zukünftig richtlinienkonform auszulegen.
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