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Der BFH bestätigt zum wiederholten Mal, dass die deutsche Regelung zur Differenzbesteuerung von Reiseleistungen den unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Solange der Gesetzgeber § 25 UStG nicht anpasst, kann sich bei grenzüberschreitenden Reiseleistungen deshalb je nach Konstellation eine Doppel- oder eine Nichtbesteuerung ergeben. Nicht nur Unternehmen, die Reiseleistungen erbringen, sollten deshalb prüfen, wie sie eine Doppelbesteuerung vermeiden können oder ob eventuell – auf legalem Weg – eine Nichtbesteuerung möglich ist. Dies gilt auch für Eventveranstalter oder branchenfremde Unternehmen, die Reiseleistungen im weitesten Sinne verrechnen. Bereits eine konzerninterne Weiterbelastung von Kosten kann darunterfallen.
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Der BFH hat in einer neuen Entscheidung (Urt. v. 13.02.2014 – V R 8/13) seine bisherige Rechtsprechung zu den zeitlichen Grenzen des Vorsteuerabzugs bestätigt. Demnach kann ein Unternehmer den Vorsteuerabzug nur in dem Besteuerungszeitraum geltend machen, in dem die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erstmalig vorlagen. Die Geltendmachung in einem späteren Zeitraum ist ausgeschlossen. Gegebenenfalls muss der Unternehmer eine berichtigte Erklärung für den betreffenden Zeitraum abgeben. Der BFH musste in dem Verfahren wider Erwarten nicht entscheiden, ob der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer in bestimmten Fällen auch ohne Verfügungsmacht als Vorsteuer abziehen kann.
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Umsatzsteuer Newsletter 15/2014
Der erste Vorschlag zur Änderung der Besteuerung der öffentlichen Hand liegt nunmehr vor. Mit der Neuregelung in § 2b UStG sollen einerseits die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung umgesetzt werden. Andererseits ist die Neuregelung aber auch der Versuch, die Zusammenarbeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Umsatzsteuer zu entlasten.
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