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Umsatzsteuer Newsletter 14/2016
Die Rückabwicklung der Bauträgerfälle ist durch den Beschluss des BFH v. 27.01.2016 ins Stocken geraten. Danach ist für die Steuerfestsetzung beim Leistenden und für den Erstattungsanspruch des Bauträgers der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Bauträger den Umsatzsteuerbetrag an den Bauleistenden bezahlt. Damit wäre den Bauträgern der Zinsvorteil gem. § 233a AO genommen. Die Finanzbehörden haben bis zur weiteren Klärung Auszahlungen an Bauträger gestoppt. Das FG Münster wendet sich in einem aktuellen Urteil gegen die Sicht des BFH. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig.
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Umsatzsteuer Newsletter 13/2016
Die arabischen Golfstaaten beabsichtigen, ein Umsatzsteuersystem einzuführen. Sie stehen damit noch ganz am Anfang. Andere Länder versuchen, mehr Steuereinnahmen aus E-Commerce und Versandhandel zu generieren. Die EU-Staaten haben ganz andere Probleme. Sie kämpfen mit Steuerbetrug und versuchen dem mit Steuerschuldübergängen Herr zu werden – diesmal Estland, Italien, Rumänien und Tschechien. Die Schweiz wird ihre Vorschriften ändern, um mehr ausländische Unternehmen zu Steuerpflichtigen zu machen. Und Polen verlangt von den Steuerpflichtigen künftig deutlich mehr Informationen.
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Der BFH hat im Wege der Rechtsprechungsänderung entschieden, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils eine „Lieferung“ und keine „sonstige Leistung“ darstellt. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen hat diese neue Sichtweise erhebliche Auswirkungen, da sich Verkäufer von Miteigentumsanteilen dann um Nachweispflichten bemühen müssen. Auch wenn das Urteil als Rechtsprechungsänderung eingestuft wird, so kann die Schlussfolgerung des BFH nicht auf jede Miteigentümergemeinschaft übertragen werden. Dem nationalen Zivilrecht wird eine entscheidende Bedeutung zukommen.
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