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Das neue Unionszollrecht ist am 01.05.2016 in Kraft getreten und bringt grundlegende Änderungen mit sich. Das BMF und die Generalzolldirektion haben einen Einführungserlass und eine Verfügung zur Anwendung des neuen Zollrechts veröffentlicht. Die Schreiben gehen auf wesentliche Rechtsänderungen und Überleitungsmaßnahmen im Hinblick auf bestehende Bewilligungen und Verfahren ein. Bezüglich der praktischen Umsetzung sind allerdings noch viele Fragen offen.
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Der Gesetzgeber hat mit § 2b UStG die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand reformiert. Flankiert hat er die Änderung durch die Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG. § 2b UStG ist auf Umsätze ab dem 01.01.2017 anwendbar. Durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann unter Fortführung der bisherigen Rechtslage auf die Anwendung der Neuregelung bis zum 31.12.2020 verzichtet werden. Das BMF nimmt nun zu § 27 Abs. 22 UStG Stellung. JPöR müssen zeitnah prüfen, ob die Anwendungsregelung für sie von Vorteil ist.
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Das BMF hat am 16.02.2016 ein Schreiben zum Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen erlassen, das für die Unternehmen Konfliktpotenzial bieten kann. Das BMF schließt die Vorsteuervergütung aus, wenn der Lieferer wegen Mängeln beim Buch- oder Belegnachweis mit Umsatzsteuer abrechnet, aber feststeht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorlagen. Die Lieferer müssten bei Zweifeln immer noch mit Umsatzsteuer abrechnen. Die Abnehmer aber sollten Vorsicht walten lassen. Ihr Vorsteuerabzug ist in Gefahr. Das BMF möchte damit Steuerausfällen im Vorsteuervergütungsverfahren entgegenwirken. Für das Veranlagungsverfahren soll das Schreiben dem Vernehmen nach nicht anwendbar sein. Es ist zu hoffen, dass die Finanzämter dies auch so verstehen.
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