Umsatzsteuer Newsletter 18/2016
EU senkt Zölle für Waren der Informations- und Unterhaltungselektronik und Elektrotechnologie
Mit Wirkung zum 01.07.2016 hat die EU die Einfuhrzölle für eine Vielzahl von Waren der Informations- und Unterhaltungselektronik und der Elektrotechnologie gesenkt und teilweise aufgehoben (Verordnung (EU) 2016/1047 vom 28.06.2016). Hierdurch reduzieren sich für die betroffenen Waren die Kosten der Einfuhr erheblich. In diesem Newsletter informieren wir Sie, für welche Waren die Senkungen gelten, in welchem Zeitraum weitere Reduzierungen der Einfuhrzölle zu erwarten sind und wie Sie von den Senkungen profitieren können.

1. Hintergrund der Senkung der Zölle
Im Juli 2015 haben sich führende Mitglieder der World Trade Organisation (WTO) darauf geeinigt, das sogenannte Information Technology Agreement (ITA) zu erweitern. Das ITA ist ein völkerrechtliches Abkommen mit dem Ziel, den Welthandel mit Waren der Informationstechnologie auszuweiten. 54 Mitglieder der WTO, u.a. die EU, die USA, Kanada und China, haben beschlossen, den Katalog der betroffenen Waren der technischen Entwicklung anzupassen und den Handel mit weiteren Waren zu erleichtern (siehe auch KMLZ Newsletter 1/2016). Nach Auskunft der WTO bezieht sich die Erweiterung des ITA auf Güter mit einem weltweiten jährlichen Handelsvolumen von über eine Billion Euro. Insgesamt haben die Vertragsstaaten sich auf Zollsenkungen für mehr als 200 verschiedene Produktgruppen geeinigt. Die Zollsätze für die betroffenen Waren sollen schrittweise bis zum Jahr 2019 auf null reduziert werden.

Die EU hat dem völkerrechtlichem Abkommen und dem Zeitplan zur Umsetzung mit Beschluss (EU) 2016/971 vom 17.06.2016 zugestimmt. Mit der Verordnung (EU2016/1051 hat sie nunmehr mit Wirkung zum 01.07.2016 die erste Stufe der Zollsenkungen umgesetzt.

2. Für welche Warengruppen gelten die Zollsenkungen?
Die Zollsenkungen beziehen sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte der Informations- und Unterhaltungselektronik und Elektrotechnologie. Hierzu zählen:
• Instrumente und Apparate der Medizintechnik (z.B.  Ultraschalldiagnosegeräte, Magnetresonanzgeräte und andere Instrumente und Apparate für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke)
• Unterhaltungs- und/oder Verbraucherelektronik (z.B. Videokonsolen und -spiele, Videokameraaufnahmegeräte, DVD-Player, E-Reader, Mikrofone, Kopfhörer, GPS-Navigationssysteme)
• Aufzeichnungsträger (z.B. Karten mit Magnetstreifen, Smartcards, DVDs)
• Prüf-, Mess- und Präzisionsinstrumente (z.B. Waagen, Mikroskope, Teleskope, Laser, Multimeter, Untersuchungsgeräte für Gase und Rauch)
• Maschinen und Apparate der Halbleiterindustrie
• Vervielfältigungsmaschinen (z.B. Drucker, Fotokopierer und Tintenpatronen)
• Verschiedene weitere Waren (z.B. Telekommunikationssatelliten, Verstärker, Antennen)

Die Zollaussetzungen beziehen sich nicht nur auf die Waren selbst. Regelmäßig bestehen Begünstigungen auch für Teile oder Zubehör der genannten Apparate und Instrumente.

3. Zeitliche Umsetzung der Senkungen der Zollsätze
Die Vertragsstaaten des ITA haben sich darauf geeinigt, die Zollsätze bis spätestens zum 01.07.2019 auf null zu reduzieren. Die bestehenden Zollsätze sollen in gleichen Raten gesenkt werden. Die erste Zollsenkung ist zum 01.07.2016 in Kraft getreten. Die zweite soll spätestens am 01.07.2017 und die dritte am 01.07.2018 wirksam werden. Ab 01.07.2019 sollen auf sämtliche Waren, die von dem Abkommen betroffen sind, keine Einfuhrzölle mehr erhoben werden. Die Vertragsstaaten sind angehalten, die Zollsätze ggf. schneller zu reduzieren.

4. Wie können Sie von den Zollaussetzungen profitieren?
Die EU hat den Warenkatalog der Kombinierten Nomenklatur bereits angepasst. Soweit sich die Senkungen auf sämtliche Waren einer Tarifposition beziehen, hat die EU die Zollsätze für diese Zolltarifposition reduziert.

In vielen Fällen beziehen sich die Abgabenbegünstigungen nur auf bestimmte Waren innerhalb einer Tarifposition. Die EU hat in diesen Fällen die Tarifposition auf Ebene der Unterposition TARIC weiter unterteilt. Die von den Zollsenkungen betroffenen Waren sind in eigenen Unterpositionen des TARIC zusammengefasst.
 
Um von den Zollsenkungen zu profitieren, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie Waren einführen, die von der Erweiterung des ITA betroffen sind. Eine Übersicht bieten die im Amtsblatt der EU abgedruckten Listen in den Anlagen A und B der „Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie“ (ABl. L 161 vom 18.06.2016, S. 4–17).

Wenn Sie Waren einführen, die von der Erweiterung des ITA umfasst sind, ist zu prüfen, wie die Senkung der Zollsätze umgesetzt wurde. Wenn die Senkung für eine gesamte Warenposition gilt, können Sie Ihre Waren bei der Einfuhr unter derselben Tarifposition wie bislang auch anmelden. Die gesenkten Zollsätze werden automatisch angewandt. Wenn die Abgabenbegünstigung nur für bestimmte Waren einer Tarifposition gilt, müssen Sie die Waren unter der neu geschaffenen Unterposition TARIC anmelden. In diesem Zusammenhang sollten Sie auch prüfen, ob verbindliche Zolltarifauskünfte für Ihre Waren noch im Einklang mit den Änderungen des Zolltarifs stehen.

Hinweis: Unabhängig von den Senkungen der Zölle im Rahmen des ITA setzt die EU in regelmäßigen Abständen für bestimmte Waren die Zölle aus. Hierbei handelt es sich um Waren, die in der EU nicht oder nicht in hinreichendem Maße produziert oder als Rohstoff gewonnen werden können. Jüngst hat die EU mit der Verordnung 2016/1051 zum 01.07.2016 weitere Zollaussetzungen für eine Vielzahl von Waren getroffen. Es ist sinnvoll, die Änderungen im Zolltarif zu verfolgen, um neu eingeführte Abgabenbegünstigungen in Anspruch nehmen zu können.

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: 089 / 217 50 12 - 85
christian.salder@kmlz.de

Stand: 14.07.2016