Umsatzsteuer Newsletter

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Viele deutsche Unternehmen verbringen Produkte zur Lohnveredelung in andere EU-Mitgliedstaaten. Nach erfolgter Be- oder Verarbeitung gehen die Produkte teils zurück und teils zu einem weiteren Bearbeitungsschritt in einen anderen Mitgliedstaat. In der Praxis besteht hier, auch aufgrund der verschiedenen nationalen Regelungen, große Unsicherheit. Der EuGH hat nun klargestellt, dass ein (nicht steuerbares) vorübergehendes Verbringen nur vorliegt, wenn das Produkt nach Bearbeitung in das Abgangsland zurücktransportiert wird. Allerdings ist das nur die halbe Miete.
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Umsatzsteuer Newsletter 04/2014
Unternehmer müssen Umsatzsteuern nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht über mehrere Jahre vorfinanzieren. Steht dem Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch kein voller Anspruch auf Bezahlung der Leistung zu, so ist dieser auch nicht verpflichtet, den gesamten Umsatzsteuerbetrag an den Fiskus abzuführen. Dies soll nach Meinung des BFH in den Fällen gelten, in denen Vereinbarungen über Sicherungseinbehalte getroffen worden sind (vorübergehende Uneinbringlichkeit). Es sind aber auch weitere Anwendungsbereiche denkbar.
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Der BGH hat entschieden: Das Vorsteuerabzugsrecht entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wird. Es ist zu versagen, wenn der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Demgegenüber entfällt das Vorsteuerabzugsrecht nicht rückwirkend, wenn der Leistungsempfänger eine Leistung „in gutem Glauben“ bezieht und erst nachträglich deren Einbeziehung in eine Umsatzsteuerhinterziehung erkennt. Auch eine Berichtigungspflicht ergibt sich dann nicht. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des BGH vom 01.10.2013, 1 StR 312/13, und wurde bestätigt durch Beschluss des BGH vom 05.02.2014, 1 StR 422/13.
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