Wenn die Voraussetzungen gemäß dem Wortlaut einer nationalen Steuerbefreiungsnorm des § 4 UStG nicht vorliegen, versagen deutsche Finanzämter regelmäßig die Steuerbefreiung. Das europäische Recht wird dabei nicht berücksichtigt. Der BFH hat zum wiederholten Male – diesmal für Umsätze von Privatkliniken – eine Steuerbefreiungsnorm der MwStSystRL unmittelbar angewandt. Die Umsätze von Privatkliniken sind, unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen, steuerfrei.
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