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Seit Langem ist ungeklärt, ob und inwieweit sich nicht steuerbare Zuschüsse auf die Vorsteuerquote auswirken. Das aktuelle Verfahren vor dem BFH (V R 54/13) zeigt deutlich, dass Steuerpflichtige frühzeitig mitwirken müssen. Tun sie dies nicht, so kann im Wege der Schätzung eine Vorsteuerquote gebildet werden. Zuschüsse können dabei negativ im Nenner berücksichtigt werden. Steuerpflichtige haben es aber in der Hand, solche bösen Überraschungen zu vermeiden.
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Das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG) vom 30.12.2014 ändert auch das UStG. Neben kleinen, teils redaktionellen Änderungen erhält das BMF die Kompetenz zur Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens durch Rechtsverordnung im Rahmen des sog. Schnellreaktionsmechanismus. Zugleich schränkt das Gesetz das Reverse-Charge-Verfahren für Metalle ein. Der Gesetzgeber korrigiert damit die erst zum 01.10.2014 durch das sog. Kroatiengesetz erfolgte Erweiterung.
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Zum 01.01.2015 wurde das Recht der Selbstanzeige u.a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge im Sinne von § 398a AO erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer ergeben sich Erleichterungen, teilweise wird insofern wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Demnach sind bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Dies gilt jedoch nicht für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen, die weiterhin dem Vollständigkeitsgebot unterliegen.
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