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Finanzämter versagen häufig den Vorsteuerabzug mit dem Argument, dass der Unternehmer die Ware von einem sog. Scheinunternehmer bezogen hat. Auf Gutgläubigkeit komme es im Festsetzungsverfahren nicht an. Nach neueren Entscheidungen des BFH könnte dies in Zukunft anders zu beurteilen sein. Im Steuerstreit stellt sich dann zusätzlich die Frage, wer den Nachweis der Gutgläubigkeit antreten muss.
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Die ungarische Finanzverwaltung führt zum 1. Januar 2015 ein elektronisches System zur Kontrolle von Warentransporten per LKW ein (EKAER). In Ungarn für Umsatzsteuer registrierte Unternehmen sehen sich dadurch ein weiteres Mal mit erheblichen administrativen Auflagen konfrontiert, die in Europa ihresgleichen suchen. Mit der Einführung des EKAER-Systems müssen alle Warentransporte per LKW im Vorfeld elektronisch angemeldet werden. Unterbleibt die Anmeldung, können Strafzahlungen von bis zu 40 Prozent des Warenwertes verhängt oder gar die Beschlagnahmung der Ware veranlasst werden. Die in Ungarn registrierten Unternehmen müssen umgehend prüfen, ob sie betroffen sind und wie ihre Prozesse auf EKAER eingerichtet werden können.
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Mit Schreiben vom 05.12.2014 verlängert das Bundesfinanzministerium (BMF) die Übergangsregelung zur Anwendung der neuen Rechtslage bei Metalllieferungen bis zum 30.06.2015. Demgemäß beanstandet es die Finanzverwaltung bis 30.06.2015 nicht, wenn bei Metalllieferungen die beteiligten Unternehmen einvernehmlich davon ausgehen, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet und dieser den Umsatz ordnungsgemäß versteuert. Außerdem ist eine Gesetzesänderung geplant. Die betroffenen Warengruppen sollen eingeschränkt werden. Es soll zudem eine Wertschwelle von EUR 5.000 eingeführt werden.
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