Umsatzsteuer Newsletter

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Wie bereits in der Rs. Volkswagen AG hält der EuGH aktuell auch in seiner Entscheidung Biosafe (Urt. v. 12.04.2018 – C-8/17) eine nationale Ausschlussfrist für nicht anwendbar mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Während der Fall Volkswagen AG im Bereich eines Vorsteuervergütungsverfahrens spielte, betrifft der Fall Biosafe das reguläre Besteuerungsverfahren. Die Entscheidung hat möglicherweise auch Auswirkung auf die deutschen Verjährungsregelungen der §§ 169 ff. AO.
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Umsatzsteuer Newsletter 15/2018
Gesetzlich vorgesehene Erstattungszinsen nicht individuell abänderbar: Die Mitgliedstaaten müssen die in ihren Gesetzen geregelten Erstattungszinsen in voller Höhe auszahlen. Nach Auffassung des EuGH gilt dies auch dann, wenn die Erstattungszinsen im konkreten Fall höher sind als die tat-sächlich erlittenen finanziellen Nachteile des Steuerpflichtigen (Urt. v. 28.02.2018 – C-387/16 – Nidera). Für die Diskussion, ob die Höhe der deutschen Nachzahlungszinsen (6 % p.a.) rechtmäßig ist, könnte das Urteil Auswirkungen haben.
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Weist ein Unternehmer in Rechnungen nachträglich Umsatzsteuer für Umsätze aus, die er bislang ohne Umsatzsteuer abgerechnet hatte, steht dies einer Vergütung der Vorsteuer beim Leistungsempfänger im Wege des Vorsteuervergütungsverfahrens nicht entgegen. Etwaige Ausschlussfristen sind unbeachtlich, wenn der Leistungsempfänger das Erstattungsrecht nicht vorher ausüben konnte, da er weder im Besitz der Rechnung war noch von der Mehrwertsteuerschuld wusste (EuGH, Urt. v. 21.03.2018 – C-533/16 – Volkswagen AG). Das materielle Recht durchbricht hier das formelle Recht.
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