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Die Leistungszeit ist in der Praxis eine der am häufigsten fehlenden Pflichtangaben auf Rechnungen. Nach neuester Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 01.03.2018, V R 18/17) kann sich die Leistungszeit jedoch auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben. Als Voraussetzung hierfür muss nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen sein, dass die Leistung im Monat der Rechnungsstellung bewirkt wurde.
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Ein Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungsrechnungen gehört zum unternehmerischen Alltag. Bleibt die Leistung aus, kann nach aktueller Sichtweise des EuGH der Vorsteuerabzug hier nur dann versagt werden, wenn der Anzahlende im Zeitpunkt der Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Leistung unsicher ist (Urt. v. 31.05.2018, Rs. C-660/16 und C-661/16, Kollroß und Wirtl). Erlangt der Anzahlende die Kenntnis erst später, muss er den Vorsteuerabzug nur dann berichtigen, wenn er die Anzahlung vom Vertragspartner zurückerhalten hat.
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Umsatzsteuer Newsletter 22/2018
Das BMF streicht mit Schreiben vom 23.04.2018 den sog. Pommes-Erlass. Bisher konnte ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Lieferant unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber seinen deutschen Kunden mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen, auch wenn der Abnehmer der Ware bereits zum Zeitpunkt der Versendung im Abgangsland feststand. Als Grund nennt das BMF die Vermeidung des Risikos von Steuerausfällen. Die Änderung ist auf alle offenen Fälle anwendbar. Den deutschen Abnehmern räumt das BMF für den Vorsteuerabzug eine Übergangsfrist bis 31.12.2018 ein.
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