Weist ein Unternehmer in Rechnungen nachträglich Umsatzsteuer für Umsätze aus, die er bislang ohne Umsatzsteuer abgerechnet hatte, steht dies einer Vergütung der Vorsteuer beim Leistungsempfänger im Wege des Vorsteuervergütungsverfahrens nicht entgegen. Etwaige Ausschlussfristen sind unbeachtlich, wenn der Leistungsempfänger das Erstattungsrecht nicht vorher ausüben konnte, da er weder im Besitz der Rechnung war noch von der Mehrwertsteuerschuld wusste (EuGH, Urt. v. 21.03.2018 – C-533/16 – Volkswagen AG). Das materielle Recht durchbricht hier das formelle Recht.
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