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Das FG Düsseldorf hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16.03.2018 (Az. 1 K 338/16 U) einen Vorsteuerabzug aus einer unvollständigen Rechnung gewährt. Die unvollständige Rechnung verwies nicht ausdrücklich auf andere Rechnungsdokumente mit den fehlenden Angaben. Das FG Düsseldorf gewährte den Vorsteuerabzug dennoch. Denn aus dem Sachzusammenhang ergab sich ein spezifischer und eindeutiger Bezug anderer Rechnungsdokumente zur unvollständigen Rechnung. Es ist nicht erforderlich, dass eine unvollständige Rechnung ausdrücklich auf andere Rechnungsdokumente verweist.
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Umsatzsteuer Newsletter 20/2018
Der 9. Senat des BFH hat „schwerwiegende Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen geäußert. Dieser beträgt 0,5% pro Monat (also 6% pro Jahr). Der Zinssatz soll „realitätsfern“ sein. Damit verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Weiterhin soll er das Übermaßverbot in Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Spätestens nach dieser Entscheidung sollten Steuerpflichtige gegen jede Festsetzung von Nachzahlungszinsen Einspruch erheben und Aussetzung der Vollziehung der Zinszahlung beantragen.
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Unternehmen, die Reiseleistungen beziehen, haben ein Wahlrecht, den (unionsrechtswidrigen) § 25 UStG anzuwenden oder sich auf die Art. 306 ff. MwStSystRL zu berufen. Dies bestätigt der BFH in seinem am 02.05.2018 veröffentlichten Urteil vom 13.12.2017 (XI R 4/16). Damit können die Unternehmen die steuerlich optimale Gestaltung wählen, für sich selbst wie auch für ihre Kunden, die letztlich die Umsatzsteuerbelastung zu tragen haben. Damit können die Unternehmen ein Maximum an Flexibilität nutzen und haben theoretisch die Möglichkeit, durch bewusste Gestaltung steuerlich unbelastete („weiße“) Umsätze zu generieren. Dies gilt jedenfalls so lange, bis der Gesetzgeber reagiert und § 25 UStG anpasst.
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