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Seit dem 01.01.2018 gilt für die Steuerbefreiung der Verwaltung von Investmentvermögen die Neufassung von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Der Umfang der Steuerbefreiung ist nach der neuen Rechtslage weiter gefasst als bisher. Änderungen kann es vor allem bezüglich der Verwaltung von AIF geben. Unklar sind die genauen Grenzen. Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung müssen Verwalter von Investmentfonds die Auswirkungen auf ihren Vorsteuerabzug im Auge behalten.
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Die Zuordnung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft war bislang immer noch nicht rechtssicher möglich. Deshalb wurde das Urteil des EuGH in der Rs. Kreuzmayr (C-628/16) mit Spannung erwartet. Der EuGH bestätigt darin, dass stets die subjektiven Kenntnisse der Erwerber (gestützt durch objektive Gesichtspunkte) zu berücksichtigen sind und nicht nur isoliert die des Lieferanten. Die Absichtsbekundung eines Zwischenerwerbers zum Weiterverkauf ist damit ohne Bedeutung, auch wenn dies nach dem Urteil des EuGH in der Rs. Toridas (C-386/16) noch anders hätte vermutet werden können. Der EuGH verneint zudem einen Vertrauensschutz bei falscher Beurteilung des Reihengeschäfts.
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Viele Banken lagern einzelne Aufgaben auf externe Dienstleister aus. Mangels (voller) Vorsteuerabzugsberechtigung haben die Banken ein Interesse daran, dass die empfangenen Dienstleistungen umsatzsteuerfrei sind. Der EuGH hat entschieden, dass die Abwicklung von Debit- oder Kreditkartenzahlungen beim Kauf von Kinokarten steuerpflichtig ist. Der BFH fragt jetzt, ob dies auch für den Betrieb von Geldautomaten gilt.
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