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Umsatzsteuer Newsletter 12/2018
Verkehrte Welt im Ländle – ein Steuerpflichtiger bewertet Belastungsanzeigen als Rechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG. Das Finanzamt verneint die Rechnungsqualität. Das FG Baden-Württemberg gibt mit seinem Urteil vom 11.12.2017 (Az. 9 K 2646/16) dem Steuerpflichtigen recht. Dieser bekommt nun die begehrte Zustimmung zur Berichtigung der Steuer. Die übrigen Steuerpflichtigen bekommen Rechtsunsicherheit.
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Mit BMF-Schreiben v. 27.02.2018 äußert sich die Finanzverwaltung erstmalig zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin. Demnach wird die Verwendung von Bitcoin der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Entgeltentrichtung mit Bitcoin ist somit nicht steuerbar. Der Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währung ist umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerliche Risiken ergeben sich jedoch für die Handelsplattformen. Diese ermöglichen den Handel von Bitcoin über ihre Website. Für ihre Leistungen soll eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommen. Es drohen Umsatzsteuernachzahlungen.
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Nach Auffassung des BFH sollen Nachforderungszinsen in Höhe von 6 % p. a. weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstoßen. Diese Zinsen werden nach § 233a AO und § 238 AO fällig, wenn eine Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung gegenüber einer früheren Steuerfestsetzung führt. Dennoch besteht Anlass zu Hoffnung: Die Entscheidung gilt für das Jahr 2013 und erging zur Ertragsteuer. Für die Umsatzsteuer könnte etwas anderes gelten, weil sie auf Europarecht basiert.
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