Nach Auffassung des BFH sollen Nachforderungszinsen in Höhe von 6 % p. a. weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstoßen. Diese Zinsen werden nach § 233a AO und § 238 AO fällig, wenn eine Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung gegenüber einer früheren Steuerfestsetzung führt. Dennoch besteht Anlass zu Hoffnung: Die Entscheidung gilt für das Jahr 2013 und erging zur Ertragsteuer. Für die Umsatzsteuer könnte etwas anderes gelten, weil sie auf Europarecht basiert.
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