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Umsatzsteuer Newsletter 38/2017
In einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss als Anschrift des Leistenden nicht der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit angegeben werden. Der EuGH urteilte dies am 15.11.2017 in den deutschen Vorlageverfahren Rs. Geissel und Butin – C-374/16 und C-375/16. Nach Ansicht des EuGH reicht die postalische Erreichbarkeit und somit die Angabe einer Briefkastenadresse. Dadurch erteilt der EuGH einer engeren Sichtweise des V. Senats des BFH eine Absage. Die Entscheidung ist auch bedeutsam für die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers.
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Der BFH hat mit Urteil vom 30.08.2017 – XI R 37/14 bekräftigt, dass eine umsatzsteuerbare Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraussetzt. Ist eine Zahlung ungewiss und von Unwägbarkeiten abhängig, so kann es am unmittelbaren Zusammenhang fehlen. Der BFH hat dies im Fall eines Pokerspielers entschieden. Er schließt sich damit dem EuGH an, der bereits dementsprechend für Reitturniere entschieden hatte. Von dieser Rechtsprechung profitieren könnten neben einer Vielzahl von Turnieren, Wettbewerben und Glücksspielen ggf. auch andere Bereiche.
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Mit Schreiben vom 06.10.2017 erweitert das BMF die Steuerbefreiung für Umsätze in der Seeschifffahrt und der Luftfahrt auf Vorstufenumsätze. Voraussetzung ist, dass im Leistungszeitpunkt des Vorstufenumsatzes die begünstigte finale Verwendung feststeht. Für die Branchen bedeutet dies viel Arbeit bis zum Jahresende. Denn die Steuerbefreiung ist kein Wahlrecht und die gewährte Nichtbeanstandungsregelung gilt nur bis zum 31.12.2017.
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