Umsatzsteuer Newsletter 37/2017
BFH: Entgelt ungewiss – keine umsatzsteuerbare Leistung
Der BFH hat mit Urteil vom 30.08.2017 – XI R 37/14 bekräftigt, dass eine umsatzsteuerbare Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraussetzt. Ist eine Zahlung ungewiss und von Unwägbarkeiten abhängig, so kann es am unmittelbaren Zusammenhang fehlen. Der BFH hat dies im Fall eines Pokerspielers entschieden. Er schließt sich damit dem EuGH an, der bereits dementsprechend für Reitturniere entschieden hatte. Von dieser Rechtsprechung profitieren könnten neben einer Vielzahl von Turnieren, Wettbewerben und Glücksspielen ggf. auch andere Bereiche.

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1. Sachverhalt
Der Kläger beteiligte sich in den Jahren 2006 und 2007 an Pokerturnieren, sog. Cash Games und Internet-Pokerveranstaltungen. Er erzielte hierbei Gewinne. Streitig ist, ob diese Gewinne Entgelte für im Inland umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Klägers darstellen. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein. Das Finanzamt nahm an, der Kläger sei als Berufspokerspieler Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Es setzte Umsatzsteuer gegen den Kläger fest.

Das Finanzgericht Münster wies die dagegen erhobene Klage ab. Der Kläger habe mit seiner Tätigkeit als um Preisgelder spielender Pokerspieler umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt. Er habe in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, an Pokerturnieren etc. nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln teilgenommen. Bei diesen Veranstaltungen waren Geldgewinne für den Sieger und die Platzierten ausgelobt, und er hatte unter Übernahme eines Wagnisses gegen andere Teilnehmer gespielt.

2. Entscheidungsgründe
Der BFH teilt die Auffassung des Finanzgerichts nicht. Er geht davon aus, dass der Kläger keine steuerbaren Umsätze ausgeführt hat. Zwischen seiner Teilnahme an Pokerturnieren etc. und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang.

Zunächst stellt der BFH dar, dass der Leistungsbegriff weit auszulegen ist. Erforderlich ist eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann.

Mit Blick auf einen Veranstalter führt der BFH aus, dass auch die Veranstaltung von (erlaubten oder unerlaubten) Glücksspielen grds. in den Anwendungsbereich der Mehwertsteuer fällt. Die Leistung des Veranstalters an die Spieler besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance.

Anschließend geht der BFH auf die Behandlung der Teilnehmer ein. Die Teilnahme an einem Wettbewerb kann eine Leistung gegen Entgelt sein, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird.

Erhält nur der erfolgreiche Teilnehmer – abhängig von seiner Platzierung – ein Preisgeld, stellt dies kein Entgelt dar. Der BFH begründet dies wie folgt: Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein „Umsatz gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Die vom Leistenden empfangene Vergütung muss dabei den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bilden.

Die Ungewissheit einer Zahlung ist aus Sicht des BFH jedoch geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben. Der Erhalt dieses Preisgeldes hänge von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliege gewissen Unwägbarkeiten. Diese schlössen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Zahlung aus.
Der BFH stützt sich bei seiner Begründung maßgeblich auf die Entscheidung des EuGH in der Sache Baštová (EuGH, Urt. v. 10.11.2016 – C-432/15). Hier hat der EuGH die Steuerbarkeit eines Preisgeldes bei der Teilnahme an einem Pferderennen verneint. Der BFH weist abschließend darauf hin, dass neben der Finanzgerichtsbarkeit auch die Finanzämter verpflichtet sind, die Rechtsprechung des EuGH zu beachten.

3. Praxisfolgen
Die Entscheidung des BFH ist sicherlich bedeutsam für eine Vielzahl von Turnieren, Wettbewerben und Glücksspielen – auch im Onlinebereich.
Nimmt man das Kriterium der Ungewissheit und Unwägbarkeit ernst, so käme in Betracht, diese Rechtsprechung auf andere Fälle zu übertragen, in denen eine erfolgsabhängige (Zusatz)Bezahlung erfolgt. Unternehmern z. B. im Finanz-dienstleistungsbereich, die für derartige Vergütungen bisher die Steuerbefreiung angewendet haben, könnten bei Annahme einer Nichtsteuerbarkeit einen positiven Effekt im Bereich des Vorsteuerabzugs erreichen. Ob das Kriterium der Ungewissheit des Entgelts in allen Fällen erfolgsabhängiger Vergütung zur Nichtsteuerbarkeit führen kann, ist derzeit offen. Möglicherweise muss man dieses Kriterium mit Blick auf den konkreten Leistungsinhalt und Leistungszeitpunkt betrachten. Ist zum Leistungszeitpunkt ungewiss, ob es ein Entgelt gibt, ist der unmittelbare Zusammenhang zu verneinen. Wäre Leistungsinhalt z. B. die Herbeiführung eines Erfolges und löst dieser Erfolg die Zahlung aus, müsste der unmittelbare Zusammenhang ggf. bejaht werden. Hier werden weitere gerichtliche Entscheidungen Klarheit bringen müssen.

Dass alle nationalen Stellen und damit auch Finanzbehörden Unionsrecht und damit auch die Rechtsprechung des EuGH beachten müssen, ist nicht neu. Dieses rechtliche Erfordernis wird in der Praxis von Finanzämtern jedoch nicht immer beachtet. Wenden nationale Stellen Unionsrecht nicht an, macht sich der betreffende Mitgliedstaat ggf. schadensersatzpflichtig.

 

Ansprechpartner:

Thomas Streit, LL.M. Eur.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 89 217501275
thomas.streit@kmlz.de

Stand: 15.11.2017