Der EuGH hat mit dem Urteil vom 21.09.2017 in der Rs. C-616/15 festgestellt, dass Deutschland bei der Steuerbefreiung von Kostengemeinschaften gegen Unionsrecht verstoßen hat. Denn nach nationalem Recht befreit sind lediglich Zusammenschlüsse in Form von sog. Apparategemeinschaften nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG, deren Mitglieder der Berufsgruppe der Ärzte angehören. Nach dem EuGH müssen jedoch sämtliche gemeinwohlbezogenen Tätigkeiten in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Die Hoffnung, dass auch Banken und Versicherungen davon profitieren würden, hat sich durch die Urteile in den Rs. C-326/15 und C-605/15 jedoch zerschlagen.
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