Umsatzsteuer Newsletter 31/2017
Zollverwaltung verzichtet vorerst auf Abfrage der Steuer-ID
Für die Neubewertung bestehender Bewilligungen und bei Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung fragte die Zollverwaltung seit Inkrafttreten des Unionszollkodex u. a. die Steuer-ID von Mitarbeitern, Führungskräften und Mitgliedern der Aufsichtsgremien ab. Viele Unternehmen haben Zweifel, ob dies rechtlich zulässig ist. Das FG Düsseldorf hat diese Frage mittlerweile dem EuGH vorgelegt. Indessen hat die Zollverwaltung eine Änderung des Fragenkatalogs zur Neubewertung und zur Beantragung von Bewilligungen vorgenommen.

Suche

1.    Hintergrund
Mit Inkrafttreten des Unionszollkodex zum 01.05.2016 änderten sich die Voraussetzungen für die Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen. Eine Neubewertung der nach altem Recht erteilten Bewilligungen wurde erforderlich (siehe bereits KMLZ Newsletter 07/2017). Die Zollverwaltung fordert die Bewilligungsinhaber auf, für die Neubewertung einen Fragenkatalog auszufüllen. Im Rahmen dieses Fragenkatalogs hat die Zollverwaltung unter anderem die Steuer-ID einer Vielzahl von Personen erbeten. Zu den Personen gehören die Haupteigentümer/-anteilseigner, die geschäftsführenden Personen und die Mitglieder von Vorständen, Beiräten und Aufsichtsräten sowie die wichtigsten Führungskräfte des Unternehmens. Daneben sind auch die Personen betroffen, die für Zollangelegenheiten verantwortlich sind oder die Zollangelegenheiten bearbeiten. Die Angabe der Steuer-ID soll es der Zollverwaltung ermöglichen, die Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften der genannten Personen zu überprüfen (Art. 39 lit. a UZK).

Auf Grundlage der Steuer-ID tauscht das Hauptzollamt Informationen mit den Finanzämtern aus. Der Informationsaustausch beschränkt sich hierbei nach Auskunft der Zollbehörden auf Angaben zu Verstößen gegen steuerrechtliche Vorschriften. Nicht angefordert würden Informationen über Gehälter oder persönliche Einkommensverhältnisse und ähnliche Angaben. Wenn die Finanzbeamten keine Erkenntnisse über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften haben, teilen sie dies den Zollbehörden mit. Nur wenn die Finanzämter der Auffassung sind, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen, würden die Verstöße im Einzelnen im Hinblick auf die zu erteilende Bewilligung bewertet werden.

2.    Gerichtliche Prüfung zur Anforderung der Steuer-ID
Die Abfrage der Steuer-ID hat bei einer Vielzahl der Betroffenen für Misstrauen und Unverständnis gesorgt. Inwieweit die Zollverwaltung die Angabe der Steuer-ID der entsprechenden Personen verlangen darf, ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens beim Finanzgericht Düsseldorf (4 K 1404/17 Z). Das FG Düsseldorf hat die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rs. C-496/17). Das FG Düsseldorf hat Zweifel, ob die Abfrage der Steuer-ID mit dem nach Art. 8 Grundrechtecharta verbürgten Schutz personenbezogener Daten vereinbar ist. Aus Sicht des Finanzgerichts ist es auch zweifelhaft, ob die Abfrage in der bestehenden Form mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht.

3.    Änderung(en) des Fragenkatalogs
Bisher beharrte die deutsche Zollverwaltung auf der Angabe der Steuer-ID. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass Betroffene von der Angabe der Steuer-ID bis zur endgültigen Klärung vorläufig absehen könnten. In einer Übergangsphase hat die Zollverwaltung die Kritik aufgenommen und den Fragenkatalog zur Neubewertung geändert. Dieser Fragenkatalog sah nur noch die Angabe der Steuer-ID der Vorstands-, Beirats- und Aufsichtsratsmitglieder vor,die eine direkte Entscheidungsbefugnis in Zollangelegenheiten haben. Im Übrigen räumte die Zollverwaltung die Möglichkeit ein, vor der Übersendung des Fragenkatalogs den betroffenen Personenkreis mit dem Hauptzollamt abzustimmen.

Mittlerweile verzichtet die deutsche Zollverwaltung vollständig auf die Angabe einer Steuer-ID. Der Fragenkatalog für die Neubewertung wurde entsprechend geändert und auf der Webseite des Zolls eingestellt.
 

4.    Fazit und Praxishinweis
Unternehmen, die den Fragenkatalog noch nicht eingereicht haben, können auf die Angabe der Steuer-ID verzichten. Dies gilt auch, wenn der verwendete Fragebogen die Angabe vorsieht. Es muss nicht der neue Fragebogen verwendet werden.

Endgültig vom Tisch ist die Angabe der Steuer-ID damit aber noch nicht. Sollte der EuGH feststellen, dass die Abfrage die Rechte der Beteiligten nicht verletzt, wird die Zollverwaltung wieder zu ihrer ursprünglichen Praxis zurückkehren und die Angabe der Steuer-ID fordern.

Ansprechpartner:

Dr. Christian Salder
Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 89 217501285
christian.salder@kmlz.de

Stand: 05.10.2017